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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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nuität und Sicherheit der Verwaltung der Domain-Namen, deren Verwaltung sie übernommen haben, zu gewährleisten;
b. sicherstellen, dass den Inhaberinnen oder Inhabern von Domain-Namen, deren administrative Verwaltung sie übernommen haben, die Einstellung ihrer Tätigkeit und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.
Art. 23 Informationsaufgaben
1Die Registrare geben der Registerbetreiberin unverzüglich diejenigen beantragten und registrierten Domain-Namen bekannt, die gemäss eigener Feststellung oder gemäss bei ihnen eingegangener Meldung einen offensichtlich rechtswidrigen Charakter aufweisen oder gegen den Ordre public verstossen.
2Sie melden der Registerbetreiberin unverzüglich alle technischen Störungen, die sie an ihren Systemen, ihren Registrierungsdienstleistungen oder im Betrieb des DNS feststellen.
3Sie leiten sämtliche Informationen der Registerbetreiberin an ihre Kundinnen und Kunden weiter.
4Sie informieren alle Gesuchstellenden für Domain-Namen über die Existenz von und die Möglichkeiten des Zugangs zu den Verzeichnissen der auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung oder von internationalen Übereinkommen geschützten Kennzeichen oder, wo solche öffentlich zugänglichen Verzeichnisse fehlen, zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen.
Art. 24 Rechtsbeziehungen
1Die Rechtsbeziehung zwischen Registraren und Gesuchstellenden für Domain-Namen untersteht dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und ihren Ausführungsvorschriften.
2Unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 3 und 4 FMG sind die Registrare in der Preisfestlegung für ihre Registrierungsdienstleistungen frei.
3Die Registrare veröffentlichen ihre Preise sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihr Dienstleistungsangebot.
Art. 25 Personendaten
1Die Registrare können Personendaten ihrer Kundinnen oder Kunden, der Registerbetreiberin, der Gesuchstellenden für Domain-Namen, des Streitbeilegungsdienstes und seiner Experten oder jeder anderen an der Verwaltung der Domain beteiligten oder involvierten Person so weit und so lang wie nötig bearbeiten:
a. zur Erfüllung ihrer Funktion oder ihrer Aufgaben und für die Wahrnehmung ihrer Pflichten aus der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen und ihrer Akkreditierung;
b. zur Stabilität des Domain-Namen-Systems (DNS);