Vorlage

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Vertragsauflösung betroffenen Inhaberinnen oder Inhaber von Domain-Namen informieren.

7Für die Aufsicht des BAKOM über die Registrare finden die Artikel 43 Absatz 1, 3 und 4 sowie 44 analog Anwendung.

Art. 20 Information der Öffentlichkeit

1Die Registerbetreiberin veröffentlicht die Voraussetzungen für den Abschluss eines Registrarvertrags sowie eine Liste der abgeschlossenen Registrarverträge mit Angabe von Namen oder Firma, Postadresse, Telefonnummer sowie von E-Mail- und Internetadresse der Registrare.

2Sie gibt die Registrarverträge auf Verlangen Dritten bekannt; sie kann sie auch mittels Abrufverfahren zugänglich machen oder sie auf andere Art und Weise veröffentlichen. Klauseln und Beilagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.

Art. 21 Zugriffsrecht auf das Registrierungssystem

1Die Registrare können auf das Registrierungssystem der Registerbetreiberin zugreifen und Domain-Namen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen Dritter und auf deren Rechnung beantragen und administrativ verwalten.

2Sie können ihr Recht nur so weit geltend machen, als dies die von der Registerbetreiberin vorgesehenen Verfahren und technischen oder organisatorischen Bedingungen zulassen.

3Sie bieten ihre Registrierungsdienstleistungen und Verwaltungstätigkeit für die Domain-Namen unter Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen, der Ausführungsbestimmungen, im Rahmen des Registrarvertrags und den international anwendbaren Normen im freien Wettbewerb an.

Art. 22 Pflichten

1Die Registrare müssen ein entbündeltes Angebot machen, das ausschliesslich die Zuteilung eines Domain-Namens beinhaltet.

2Sie müssen ihren Kundinnen oder Kunden jederzeit die Möglichkeit bieten, die administrative Verwaltung eines Domain-Namens einem neuen Registrar zu übertragen. Vorbehalten bleiben zivilrechtliche Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags.

3Die Registrare müssen während zehn Jahren ab Archivierung die Geschäftskorrespondenz, die Belege, die Titel und Journaldateien (log files), geordnet nach Domain-Name aufbewahren. Auf Verlangen sind diese der Registerbetreiberin innerhalb von maximal drei Arbeitstagen herauszugeben.

4Die Registrare müssen:

a. mitarbeiten und der Registerbetreiberin jegliche Hilfe und notwendige technische und organisatorische Unterstützung zukommen lassen, um die Konti-