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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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d. den Delegationsvertrag mit sofortiger Wirkung oder innerhalb einer bestimmten Frist einschränken oder suspendieren.

2Das BAKOM kann provisorische Massnahmen ergreifen.

Art. 45 Vertragsänderung

1Das BAKOM kann bestimmte Vertragsbestimmungen vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ändern, wenn die faktischen Umstände oder die rechtliche Situation sich geändert haben, und wenn die Vertragsänderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2Der Beauftragte erhält eine angemessene Entschädigung, wenn die Vertragsänderung bezüglich der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben für ihn mit einem finanziellen Nachteil verbunden ist. Diese Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns.

Art. 46 Ende der übertragenen Tätigkeit

1Das BAKOM löst den Delegationsvertrag entschädigungslos auf, wenn ein Beauftragter die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, seine Tätigkeit einstellt, Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet.

2Es kann den Delegationsvertrag unter angemessener Entschädigung des Beauftragten auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns. Sie umfasst den Betrag, den der Beauftragte nach Abs. 5 lit. b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

3Das BAKOM kann die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wieder selber übernehmen oder einem neuen Beauftragten übertragen.

4Die Ansprüche der Inhaberinnen oder Inhaber auf die ihnen zugeteilten Domain-Namen bleiben gegenüber dem neuen Beauftragten oder dem BAKOM erhalten.

5Der Beauftragte muss mit dem neuen Beauftragten oder mit dem BAKOM zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung zukommen lassen, die zur Sicherstellung der Kontinuität und der Sicherheit der Verwaltung der betreffenden Domain und der ihr untergeordneten Domain-Namen notwendig ist. Der Beauftragte hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen durch das BAKOM festgelegt. Der Beauftragte muss insbesondere Folgendes bereitstellen:

a. unentgeltlich die Tätigkeitsjournale sowie alle aufgezeichneten Daten und Informationen über die betreffenden Domains und die Inhaberinnen oder Inhaber von zugeteilten Domain-Namen, in welchen die Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit diesen Domain-Namen und ihre insbesondere technischen Merkmale aufgeführt sind;