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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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b. er mit der Registerbetreiberin einen Registrarvertrag über die Registrierung von Domain-Namen abgeschlossen hat. Die Registerbetreiberin muss einen solchen Vertrag abschliessen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. sie oder er sich zur Einhaltung des schweizerischen Rechts verpflichtet, insbesondere der vorliegenden Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen sowie des Registrarvertrags;
2. sie oder er über eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz verfügt, an welche ihr oder ihm insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können;
3. sie oder er die Hard- und Software sowie die technischen Abläufe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Registerbetreiberin beherrscht;
4. sie oder er ein Verfahren für die Überprüfung der von den Gesuchstellenden für Domain-Namen eingereichten Identifizierungsangaben eingerichtet hat;
5. sie oder er über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen verfügt, um die Aktualisierung der administrativen und technischen Daten zu gewährleisten, die von den Gesuchstellenden für einen Domain-Namen oder von den Inhaberinnen oder Inhabern von Domain-Namen eingereicht werden;
6. sie oder er im Bereich Informatik über die notwendige Hard- und Software für die Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten verfügt, die von den Gesuchstellenden für Domain-Namen eingereicht werden, und letztere unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz4 aufbewahrt;
2Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Diese trägt alle Dokumente, Angaben und Informationen zusammen, mit denen die Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller beurteilt werden können.
3Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertragsschlusses bilden, müssen der Registerbetreiberin umgehend mitgeteilt werden.
4Der Vertrag kann einzig nach den Regeln in der vorliegenden Verordnung aufgelöst werden. Darüber hinaus beachtet die Registerbetreiberin bei der Vertragsausgestaltung die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung.
5Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag), ist die Aufgabe gemäss den Artikeln 35 bis 46 an eine Dritte übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag).
6Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der