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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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5Sind mehrere Bewerbungen eingegangen, kann die Registerbetreiberin einen Domain-Namen demjenigen Bewerbenden zuteilen, dessen Entwurf im Vergleich mit den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe oder die schweizerische Community einen klar höheren Mehrwert beinhaltet. Sie verzichtet auf die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn eine Bewerbung sich nicht klar von den anderen unterscheidet und wenn die Bewerbenden sich nicht auf eine gemeinsame Bewerbung einigen können. In diesem Fall kann der Domain-Namen verlost oder im Anschluss an eine Versteigerung zugeteilt werden.
6Die Inhaberin oder der Inhaber eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist verpflichtet, diesen zu nutzen.
7Zudem sind Art. 43 bis 46 analog auf das Namenszuteilungsmandat anwendbar, insbesondere bezüglich Widerruf.
8Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren verfügbar machen oder es auf andere Weise veröffentlichen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.
Art. 60 Zuteilungsprozess
1Die Registerbetreiberin publiziert nach einer summarischen Prüfung die Registrierungsgesuche für einen Domain-Namen auf ihrer Webseite, sofern das Gesuch die allgemeinen und die Sonderbestimmungen für die Zuteilung offensichtlich erfüllt. Andere Gesuchstellende können innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung ein Registrierungsgesuch für denselben Domain-Namen stellen (Mehrfach-Gesuche).
2Jedes Mitglied der schweizerischen Community kann innerhalb von 30 auf die Publikation folgenden Tagen öffentliche Kommentare zu einem Registrierungsgesuch für einen Domain-Namen abgeben. Die Registerbetreiberin nimmt die Kommentare zur Kenntnis, bevor sie einen Domain-Namen zuteilt oder dessen Zuteilung verweigert. Sie kann beleidigende oder rechtswidrige Kommentare löschen.
3Bei mehreren Gesuchen kann sie einen Domain-Namen:
a. grundsätzlich dem Gemeinwesen oder der gesuchstellenden öffentlichrechtlichen Organisation zuteilen, wenn diese in Wettbewerb steht mit privaten Gesuchstellenden;
b. derjenigen gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder öffentlich-rechtlichen Organisation zuteilen, die eine Nutzung des betreffenden Domain-Namens vorsieht, welcher der schweizerischen Community einen klaren Mehrwert bringt, verglichen mit den anderen vorgesehenen Verwendungen; die Registerbetreiberin verzichtet auf die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn sich eine vorgesehene Verwendung von den anderen Bewerbungen nicht klar unterscheidet und wenn die gesuchstellenden öffentlichrechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Organisationen sich nicht auf eine gemeinsame Bewerbung einigen können;
c. grundsätzlich an diejenige Gesuchstellerin oder denjenigen Gesuchsteller zuteilen, die oder der bezüglich des betreffenden Domain-Namens einen An-