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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für die vom Bund verwalteten Domains
Abschnitt 1 Gegenstand und Organisation
Art. 8 Gegenstand
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels regeln die vom Bund verwalteten Domains sowie die Verwaltung und Zuteilung der ihnen untergeordneten Domain-Namen der Domains der zweiten Ebene. Das BAKOM kann die Anwendung bestimmter Regelungen auf tiefere Ebenen ausweiten oder Bestimmungen festlegen, die auf tieferen Ebenen anwendbar sind.
Art. 9 Organisation
1Zwei Basisfunktionen gewährleisten die Verwaltung der Domains: die Registerbetreiberin und die Registrare.
2Das BAKOM übt die Funktion der Registerbetreiberin aus oder delegiert sie an eine Dritte gemäss Art. 35 bis 46.
3Es kann die Funktion des Registrars ganz oder teilweise ausüben.
Abschnitt 2 Registerbetreiberin
Art. 10 Aufgaben
1Die Funktion der Registerbetreiberin beinhaltet folgende Aufgaben:
a. Erbringen der erforderlichen Dienste, des erforderlichen Betriebs und Wahrnehmung der erforderlichen Funktionen des Domain-Namen-Systems gemäss den international anwendbaren oder anerkannten Normen, insbesondere:
1. Führung des Tätigkeitsjournals;
2. Verwaltung und Aktualisierung der Datenbanken mit allen Informationen zu den Domains, die für die Ausübung der Funktionen und Aufgaben erforderlich sind;
3. Verwaltung der primären und sekundären Name-Server, unter Sicherstellung der Weiterleitung der Zonendatei an diese Server;
4. Auflösung der Domain-Namen in IP-Adressen;
5. Einrichtung, Verwaltung und Aktualisierung einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die allen Interessierten einen Zugang zu den Angaben über die Inhaberinnen oder Inhaber von Domain-Namen in Echtzeit ermöglicht;
b. Bereitstellen eines Registrierungssystems der Domain-Namen für die Registrare;
c. Zuteilung und Widerruf der Nutzungsrechte an Domain-Namen;