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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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c. Der Preis bleibt während der gesamten Delegationsdauer grundsätzlich unverändert.

d. Der Preis kann während der Delegationsdauer angepasst werden, wenn die delegierte Aufgabe angepasst wird und die Registerbetreiberin wegen vereinbarter Mehrleistungen keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen kann.

4Das BAKOM kann vom Beauftragten verlangen, dass er für die Funktion oder die delegierten Aufgaben separat Buch führt.

Art. 42 Informationspflicht

1Die Beauftragten sind verpflichtet, dem BAKOM alle für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung und ihrer Anwendungsbestimmungen notwendigen Angaben und Dokumente zu liefern.

2Sie sind verpflichtet, dem BAKOM die für die Erstellung einer offiziellen Statistik erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zudem sind Art. 97 bis 103 der Verordnung vom 9. März 2007 über die Fernmeldedienste8 analog anwendbar.

Art. 43 Aufsicht

1Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragten die vorliegende Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sowie den Delegationsvertrag einhalten.

2Es kontrolliert in der Regel einmal alle zwei Jahre, wie die Beauftragten ihre Funktion und Aufgaben wahrnehmen. Letztere haben Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle nützlichen Informationen zu liefern.

3Sind Anzeichen vorhanden, dass ein Beauftragter seine in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen oder dem Delegationsvertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Der Beauftragte muss den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.

4Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt er die Kosten für die Überprüfung.

Art. 44 Aufsichtsmassnahmen

1Erfüllt der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht, so kann das BAKOM:

a. ihn auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; der Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was er unternommen hat;

b. von ihm verlangen, die Einnahmen, die er bei der Rechtverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;

c. den Delegationsvertrag mit Auflagen ergänzen;

8 SR 784.101.1