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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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b. falls die Inhaberin oder der Inhaber ihrer oder seiner Pflicht, alle sie oder ihn

betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens nötig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren, nicht nachkommt;

c. falls ein Registrar dies aufgrund einer Vertragsverletzung durch eine Inhabe-

rin oder einen Inhaber verlangt, und wenn diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 60 Tagen einem neuen Registrar übertragen hat;

d. so lange die der Registerbetreiberin geschuldeten Beträge vom Registrar, der

auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers tätig ist, nicht bezahlt sind, und wenn dieser die Verwaltung des Domain-Namens innerhalb der dafür gewährten Frist von 60 Tagen nicht einem neuen Registrar überträgt;

e. wenn der Registrar, der auf Rechnung einer Inhaberin oder eines Inhabers

tätig ist, sich in Konkurs oder Liquidation befindet, oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde, und wenn dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 60 Tagen einem neuen Registrar überträgt;

f. beim Vorliegen anderer wichtiger Gründe, wie z. B. Empfehlungen, Normen

oder internationale Harmonisierungsbestimmungen;

g. wenn es technische Gründe oder die Einhaltung von international anwendba-

ren Normen erfordern;

h. wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, Liquidation oder

Nachlassstundung befindet.

2Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:

a. wenn deren Inhaberin oder dessen Inhaber das anwendbare Recht nicht ein-

hält, insbesondere die vorliegende Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen;

b. wenn eine Revision der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbe-

stimmungen es erfordert;

c. wenn die Aufrechterhaltung des DNS dies erfordert;

d. wenn die Inhaberin oder der Inhaber von sich aus auf ihren oder seinen Do-

main-Namen verzichtet;

e. wenn ein Streitbeilegungsdienst im Sinne von Art. 16 es fordert;

f. wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht es ihm Rahmen eines Verfahrens

anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;

g. wenn eine Schweizer Strafverfolgungsbehörde oder eine Schweizer Verwal-

tungsbehörde dies ihren Kompetenzen gemäss anordnet.

3Als provisorische Massnahme kann die Registerbetreiberin den betreffenden Domain-Namen ausser Betrieb setzen.