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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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c. für den Erhalt von Entgelt, das ihr für Leistungen geschuldet ist.

2Zudem untersteht die Bearbeitung von Personendaten durch die Registrare und die Aufsicht über die Registrare den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz5, anwendbar auf Privatpersonen.

Art. 26 Pflicht zur Zusammenarbeit

1Die Registrare arbeiten mit der Registerbetreiberin zusammen, um Bedrohungen, Missbräuche und Gefahren zu identifizieren, welche die Verwaltung der Domains und der ihnen untergeordneten Domain-Namen, die dafür verwendete Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie können Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten, nötigenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen.

2Sie melden den zuständigen Stellen des Bundes Zwischenfälle im Bereich Sicherheit, die ihre Systeme und ihre Verwaltungsinfrastruktur oder das DNS betreffen. Sie können Personendaten im Zusammenhang mit Zwischenfällen bearbeiten und den zuständigen Stellen weiterleiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.

3Falls eine Schweizer Behörde, die ihm Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben interveniert, es fordert, verlangt der betreffende Registrar innerhalb von 10 Tagen ab Eingang dieses Begehrens von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Domain-Namens, die oder der über keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz verfügt, eine solche innerhalb von 30 Tagen zu bezeichnen.

4Die Registrare übermitteln dem angerufenen Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle sich in ihrem Besitz befindenden Personendaten, die für die Beilegung einer Streitigkeit nötig sind.

Abschnitt 4 Zuteilung

Art. 27 Registrierungsgesuch

1Die Registerbetreiberin initiiert basierend auf dem Registrierungsgesuch, das von einem Registrar auf Rechnung einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers eingereicht wurde, ein Zuteilungsverfahren.

2Ein Registrierungsgesuch wird von der Registerbetreiberin unter folgenden Bedingungen behandelt:

a. wenn es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde;

b. wenn es alle Informationen, Elemente und notwendigen Dokumente für die Zuteilungsentscheidung über einen Domain-Namen enthält, insbesondere:

1. die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens;

5 SR 235.1