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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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Art. 38 Wesentliche Tätigkeiten oder Leistungen

Der Beauftragte darf ihm übertragene Tätigkeiten oder Leistungen, die einen wesentlichen Bestandteil der übertragenen Funktion oder Aufgaben darstellen, nur mit der Zustimmung des BAKOM Dritten übertragen.

Art. 39 Unabhängigkeit

1Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig als Registrar für die von ihm verwaltete Domain tätig sein.

2Ist der Beauftragte mit einem Unternehmen, das als Registrar für die Domain tätig ist, rechtlich oder wirtschaftlich verbunden, so ist im Übertragungsvertrag eine unabhängige Aufgabenerfüllung durch geeignete strukturelle und organisatorische Massnahmen sicherzustellen. Insbesondere ist zu verhindern, dass ein rechtlich oder wirtschaftlich mit dem Beauftragten verbundenes Unternehmen:

a. aufgrund interner, formeller oder informeller Kanäle gegenüber anderen Registraren über Informationsvorteile in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht verfügt;

b. von relevanten, für andere Registrare nicht zugänglichen Leistungen oder der Reputation der Registerbetreiberin profitiert.

Art. 40 Aufgabenübertragung

1Die Aufgaben der Registerbetreiberin sind als Leistungskatalog zu vereinbaren; zur Überprüfung der Aufgabenerfüllung sind Qualitätsmerkmale festzulegen.

2Das BAKOM kann mit der Registerbetreiberin weitere Leistungen vereinbaren, namentlich für eine Zusammenarbeit in geeigneten internationalen Foren und Organisationen sowie im Bereich Datenschutz und Internetsicherheit.

3Die Registerbetreiberin muss nachweisen, dass sie über eine Versicherung mit ausreichender Deckung für ihre Tätigkeiten der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen verfügt.

Art. 41 Preis

1Im Übertragungsvertrag ist der Preis festzulegen, der von den Registraren für die Registrierung eines Domain-Namens und für die Verwaltung der Daten jährlich geschuldet ist.

2Wurde die Aufgabenübertragung nach einer Ausschreibung oder einem Einladungsverfahren vorgenommen, so entspricht der Preis dem in der Offerte genannten.

3Im Übrigen gilt was folgt:

a. Die Erträge aus dem Jahrespreis decken sämtliche relevanten Kosten der Registerbetreiberin, die aufgrund des mit dem BAKOM vereinbarten Leistungskatalogs anfallen.

b. Sie sollen der Registerbetreiberin zudem erlauben, einen angemessenen Gewinn zu erzielen.