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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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d. die vorgesehene Nutzung Schweizer Recht entspricht; ein Sitz und eine physische Verwaltung in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Leistungen oder eigene Werbung verwendet werden soll;

e. die beantragte Bezeichnung berechtigterweise einen objektiven Bezug zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens aufweist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Domain-Name:

1. sich ableitet von einer Bezeichnung, auf welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Anspruch aus dem Immaterialgüterrecht hat;

2. sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeit verbundene Bezeichnung bezieht, die von der Öffentlichkeit oder der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft verlangt wird;

3. eine geografische Bezeichnung beinhaltet, für welche ein legitimer Anspruch resp. ein legitimes Interesse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers besteht, was in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen wird oder von der oder den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften autorisiert wird;

4. sich von einer Bezeichnung ableitet, an welcher die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller in Verbindung gebracht wird;

f. die beantragte Bezeichnung sich nicht auf einen generische Begriff bezieht, es sei denn, er werde im Rahmen eines Namenzuteilungsmandats zugeteilt.

2Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:

a. die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten oder sich in Zuteilung befindenden Namen führen kann;

b. sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Begründetheit der Verwendungsrechte von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; privatrechtlich begründete Streitigkeiten aus Ansprüchen Dritter auf alphanumerische Bezeichnungen von Domain-Namen unterstehen dem Zivilrecht;

c. die der Domain zugrunde liegende Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.

3In Ausnahmefällen, wenn ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Community dies rechtfertigt, kann die Registerbetreiberin auch bei Nichterfüllung der Sonderbestimmungen Domain-Namen zuteilen.