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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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nach ISO 3166-1 ALPHA-2 ein Land oder ein geografisches Gebiet bezeichnet.
k. Öffentlich zugängliche Datenbank (WHOIS): Öffentliche Datenbank, die
allen Interessierten einen Zugang zu Angaben über die Inhaberinnen und Inhaber von Domain-Namen in Echtzeit ermöglicht.
l. Registerbetreiberin (Registry): Organisation, die mit der zentralen Organisa-
tion, Administration und Verwaltung einer Top-Level-Domain sowie mit der Erteilung und dem Widerruf der Nutzungsrechte für die der Top-Level-Domain zugeordneten Domain-Namen beauftragt ist.
m. Registrar: Organisation, die befugt ist, bei einer Registerbetreiberin die tech-
nischen und administrativen Schritte zu unternehmen, um im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers die gewünschten Domain-Namen zu registrieren, und die administrative Abwicklung der Registrierung sicherzustellen.
n. Registrierung: Gesamtheit der technischen und administrativen Schritte, die
ein Registrar bei der Registerbetreiberin unternimmt, um für Gesuchstellende die Zuteilung eines Domain-Namens zu erwirken.
o. Zuteilung: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin einer Gesuchstel-
lerin oder einem Gesuchsteller, über einen Registrar, das Nutzungsrecht für einen Domain-Namen erteilt.
p. Inhaberin/Inhaber: Eine Person, der von der Registerbetreiberin das Nut-
zungsrecht für einen Domain-Namen zugeteilt wurde.
q. Bezeichnung mit generischem Charakter: Bezeichnung, die sich in allgemei-
ner Weise auf Warensorten, Leistungen, Personen, Gemeinschaften, Organisationen, Dinge, Kategorien oder Aktivitäten bezieht.
r. Namenzuteilungsmandat: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin
einen generischen oder eine Gruppe ähnlicher generischer Domain-Namen unter der Bedingungen eines spezifischen Verwendungszwecks zuteilt.
s. DNSSEC (Domain Name System Security Extensions): standardisiertes Pro-
tokoll der IETF (Internet Engineering Task Force), das den Datenaustausch innerhalb des DNS unter erhöhten Sicherheitsaspekten erlaubt.
t. Übertragung: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin einen Domain-
Namen entsprechend dem Willen seiner Inhaberin oder seines Inhabers einem Dritten zuteilt.
u. Transfer: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin die administrative
Verwaltung eines Domain-Namens entsprechend dem Willen seiner Inhaberin oder seines Inhabers auf einen anderen Registrar überträgt.
Art. 4 Allgemeine Aufgaben
1Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen nimmt das BAKOM alle Kompetenzen, Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains wahr.