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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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2Sie richtet die anderen, vom BAKOM vorgeschriebenen Streitbelegungsdienste ein. Das BAKOM bestimmt die Organisationsstrukturen, die Regeln für die Beilegung von Streitigkeiten sowie das Verfahren, und ernennt die für den Streitbeilegungsdienst notwendigen Personen. Es hört zuvor die Registerbetreiberin, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an.
3Die Registerbetreiberin überträgt dem Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle sich in seinem Besitz befindenden Personendaten, die für die Beilegung der Streitigkeit notwendig sind.
4Sie kann die vom Streitbeilegungsdienst getroffenen Entscheidungen veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Publikation kann über ein Abrufverfahren erfolgen.
5Die zivilrechtlichen Verfahren zwischen Inhaberinnen oder Inhabern von Domain-Namen und Dritten bleiben vorbehalten.
Art. 17 Blockierung eines Domain-Namens bei Missbrauchsverdacht
1Die Registerbetreiberin muss einen Domain-Namen blockieren und die Zuweisung zu einem Namenserver aufheben:
a. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird:
1. um mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen, oder
2. um schädliche Software zu verbreiten, und
b. wenn eine in der Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle die Blockierung beantragt hat.
2Wenn die Bedingungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind, aber kein Antrag auf Blockierung einer Stelle gemäss Abs. 1 lit. b vorliegt, kann die Registerbetreiberin für höchstens fünf Werktage einen Domain-Namen blockieren und die diesbezügliche Zuweisung zu einem Namenserver aufheben. Nach Ablauf der festgelegten Frist hebt sie jede Massnahme auf, die nicht durch einen Antrag einer Stelle gemäss Abs. 1 lit. b bestätigt wird.
3Sie teilt der Inhaberin oder dem Inhaber die Blockierung umgehend elektronisch mit. Gleichzeitig fordert sie die Inhaberin oder den Inhaber im Bedarfsfall auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben, und innert 30 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben. Sie widerruft den Domain-Namen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
4Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erlässt eine Verfügung über die Blockierung, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innert 30 Tagen nach der Blockierung:
a. eine solche Verfügung verlangt;
b. ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt, und
c. bei Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.