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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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2Es stellt sicher, dass die Souveränität und die Interessen der Schweiz im DNS und bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains der ersten Ebene sowie bei den ihnen untergeordneten Domain-Namen gewahrt bleiben.

3Es verpflichtet sich zur Bekämpfung der mittels Domain-Namen im DNS begangenen Cyberkriminalität.

Art. 5 Schutz des DNS

1Die folgenden Teile, Elemente oder materiellen oder immateriellen Bestandteile des DNS gelten als kritische Infrastruktur der Schweiz und sind hinsichtlich der spezifischen Sicherheitsbedürfnissen dem BAKOM unterstellt:

a. die Datenbanken mit allen Informationen über die vom Bund verwalteten Domains, die notwendig sind für die Wahrnehmung der Aufgaben der Registerbetreiberin;

b. den primären DNS-Server für «.ch» mit der Referenzzonendatei und den Zugriff auf den Server;

c. die sekundären DNS-Server für «.ch» und der Zugriff auf diese;

d. die DNSSEC-Signaturschlüssel für «.ch».

2Das BAKOM kann weitere Teile, Elemente oder wesentliche materielle oder immaterielle Bestandteile des DNS als kritische Infrastruktur der Schweiz bezeichnen.

3Es kann technische und administrative Vorschriften für die Verwaltung der Sicherheit der Informationen erlassen sowie jede andere Massnahme für die Sicherheit und die Verfügbarkeit des DNS ergreifen.

Art. 6 Internationale Beziehungen

1Das BAKOM vertritt in den internationalen Foren und Organisationen, die sich mit Themen im Zusammenhang mit Domain-Namen oder anderen Adressierungsressourcen im Internet befassen, die Interessen der Schweiz.

2Beauftragte oder andere Personen, die ganz oder teilweise mit Aufgaben im Zusammenhang mit einer vom Bund oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalteten Domain der ersten Ebene betraut sind, können zur Wahrung der Interessen der Schweiz an der Arbeit der entsprechenden internationalen Foren und Organisationen teilnehmen. Das BAKOM kann ihnen Weisungen erteilen.

Art. 7 Information

Das BAKOM informiert die interessierten Kreise über das DNS und die Entwicklung der internationalen Regelungen, sowie über den globalen Markt der Domain-Namen.