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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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Abschnitt 2 Registerbetreiberin
Art. 53 Besondere Aufgaben
In der Ausübung ihrer Funktion hat die Registerbetreiberin folgende Sonderaufgaben:
a. Bereitstellen einer zentralen Anlaufstelle («single point of contact»), bei der jeder und jede einen Domain-Namen melden kann, dessen Zuteilung oder Nutzung einen vermutungsweise illegalen Charakter oder eine gegen den Ordre public verstossende Eigenschaft aufweist;
b. Kontrolle mittels Untersuchungen, ob die zugeteilten Domain-Namen die Zuteilungsbedingungen tatsächlich erfüllen oder ob ihre Nutzung keine widerrechtlichen oder gegen den Ordre public verstossende Merkmale aufweist;
c. die Verwaltung des Beirats.
Art. 54 Besondere Pflichten
Die Registerbetreiberin nimmt die Sonderpflichten gemäss Registerbetreiber-Vertrag mit der ICANN wahr.
Art. 55 Gebühren
Die Registerbetreiberin erhebt für ihre Dienstleistungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen Gebühren gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.
Abschnitt 3 Zuteilung
Art. 56 Sonderbestimmungen betreffend die Zuteilung
1Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn die in Art. 28 vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, und wenn:
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden, oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt;
b. wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen angehört, die zu einer Zuteilung berechtigt sind;
c. die beantragte Bezeichnung zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs zu einer für die Zuteilung verfügbaren Kategorie von Bezeichnungen gehört;