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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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2. aktuelle, vollständige und korrekte Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller, insbesondere ihren oder seinen Namen sowie Post- und E-Mail-Adresse;

3. eine Korrespondenzadresse in der Schweiz, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügung rechtsgültig zugestellt werden können, falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;

4. aktuelle, vollständige und korrekte Informationen zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen über die Zuteilung des verlangten Domain-Namens.

3Das BAKOM legt die notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente fest, die von der Registerbetreiberin einverlangt werden können zur Überprüfung von Namen, Adresse, der Existenz einer juristischen Person oder der Zuteilungsvoraussetzungen. Es kann insbesondere Folgendes verlangen:

a. die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsdokuments oder eines gültigen Passes und oder eine Wohnsitzbestätigung;

b. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni 20106;

c. einen beglaubigten Handelsregisterauszug;

d. eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde.

4Sie regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Sie kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben.

Art. 28 Allgemeine Bedingungen der Zuteilung

1Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn:

a. die besonderen Bedingungen für eine Zuteilung in der betreffenden Domain erfüllt sind;

b. die beantragte Bezeichnung, resp. der entsprechende ACE-String zwischen 3 und 63 autorisierte Zeichen enthält; wobei das BAKOM die autorisierten Zeichen bestimmt und Ausnahmen bezüglich der minimalen Anzahl Zeichen genehmigen kann, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt; Abkürzungen aus zwei Zeichen zur Bezeichnung von Schweizer Kantonsnamen und Gemeindenamen aus zwei Zeichen sind gemäss Art. 31, Abs. 1 lit. b reserviert und können den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugewiesen werden;

c. die beantragte Bezeichnung gemäss der vorliegenden Verordnung nicht reserviert ist, ausser das Gesuch stamme von einer Person, für welche die Reservation vorgesehen ist.

6 SR 431.03