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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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2Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern,
a. wenn die Bezeichnung gegen den ordre public, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst;
b. wenn die begründete Vermutung besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Domain-Namen zu rechtswidrigen Zwecken verwendet;
c. solange die der Registerbetreiberin geschuldeten Beträge vom Registrar, der auf Rechnung einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers tätig ist, nicht beglichen sind, oder im Falle einer zweifelhaften Solvenz besagten Registrars;
d. aus technischen Gründen oder wenn es die Einhaltung international anwendbarer Normen erfordert;
e. wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, Liquidation oder Nachlassstundung befindet.
Art. 29 Reservierte Bezeichnungen
1Die folgenden Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen sind in den Landessprachen und in Englisch reserviert:
a. die Bezeichnungen der Bundesbehörden und Bundesbetrieben, die Namen der Bundesrätinnen und der Bundesräte sowie der Bundeskanzlerin resp. des Bundeskanzlers, die Bezeichnungen von offiziellen Gebäuden und die anderen Bezeichnungen im zentralen Verzeichnis der schutzwürdigen Bezeichnungen für Domain-Namen, die von der Bundeskanzlei zu Handen des Bundes erstellt wurde.
b. die Namen der Kantone und Gemeinden der Schweiz;
c. die Namen und Abkürzungen internationaler Organisationen, die nach schweizerischem Recht geschützt sind;
d. die Bezeichnungen, die gemäss internationaler Normen für generische Domains reserviert werden müssen;
2Die Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen, die reserviert sind, können als Domain-Name nur denjenigen Personen oder Kategorien von Personen zugeteilt werden, für die sie reserviert sind und nicht bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugeteilt worden sind.
Art. 30 Zuteilungsverfahren
1Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain-Namens abgeschlossen.
2Die Registerbetreiberin teilt das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen zu. Die Zuteilung tritt mit ihrer Bestätigung in elektronischer Form via das Registrierungssystem an den Registrar, der auf Rechnung der betreffenden Gesuchstellerin oder des betreffenden Gesuchstellers tätig ist, in Kraft.