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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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fentlich-rechtlichen Organisation gefordert wird; diese bezahlt der Inhaberin oder dem Inhaber eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens;

f. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilung in der Absicht verlangt hat, den Ruf eines Dritten mit legitimem Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen zu schädigen oder den Ruf eines Produktes oder einer Dienstleistung, die in der Öffentlichkeit mit diesem Namen assoziiert werden;

g. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilung in der Absicht verlangt hat, vom Ruf eines Dritten mit legitimem Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder vom Ruf eines im öffentlichen Bewusstsein mit diesem Namen assoziierten Namens oder einer solchen Dienstleistung zu profitieren;

h. wenn die der Domain zugrundeliegenden Eigenschaften oder Werte es erfordern.

Kapitel 6 Von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz verwaltete Domains

Art. 62 Verwaltungsgrundsätze

1Die schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können sich bei der ICANN um generische Domains der ersten Ebene ihrer Wahl bewerben.

2Dabei halten sie die international anwendbaren Normen ein sowie die folgenden Grundsätze:

a. sie stellen sicher, dass das Schweizer Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains und der untergeordneten Domain-Namen respektiert werden;

b. sie stellen die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienstleistungen sicher;

c. sie engagieren sich für die Bekämpfung der Cyberkriminalität im Zusammenhang mit Domain-Namen;

d. sie ergreifen Massnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung der der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Daten.

3Das BAKOM überwacht die Einhaltung der zuvor genannten Grundsätze. Es präzisiert bei Bedarf die Massnahmen oder die Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur, der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienste, und an Massnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung der der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Daten.

4Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend die Domain ".ch" sind analog anwendbar, wenn keine Regelung getroffen wurde.