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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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5Die Registerbetreiberin hebt 30 Tage nach Erledigung eines Antrags auf Blockierung im Sinne von Abs. 1 lit. b die Blockierung des Domain-Namens auf und weist ihn wieder einem Namenserver zu, sofern fedpol oder eine andere Schweizer Behörde, die im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben interveniert, die getroffene Massnahme nichts mittels Verfügung bestätigt haben.
6Sie dokumentiert die Blockierung und Aufhebung und erstattet dem BAKOM vierteljährlich oder auf Verlangen Bericht darüber. Sie kann auch den anerkannten Stellen gemäss Abs. 1 lit. b über Blockierungen und Aufhebungen Auskunft geben.
Art. 18 Amtshilfe
1Die Registerbetreiberin kann mit jeglichen Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit bei der Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbieten, welche die von ihr verwalteten Domains, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie stellt sicher, dass die betreffenden Dritten auf freiwilliger Basis mit ihr Informationen und Personendaten über diese Bedrohungen, Missbräuche oder Gefahren sicher austauschen können. Sie kann diesen Dritten sämtliche Informationen oder Personendaten zugänglich machen.
2Sie meldet den spezialisierten Bundesbehörden Zwischenfälle im Bereich der Informationssicherheit von Domains, die von ihr verwaltet werden, oder beim DNS. Sie kann die Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten und den spezialisierten Stellen weiterleiten, gegebenenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.
3Wenn eine Schweizer Behörde, die im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben interveniert, dies verlangt, und der betreffende Registrar dies nicht innerhalb von 10 Tagen ab Eingang des behördlichen Gesuchs getan hat, verlangt die Registerbetreiberin von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Domain-Namens, die oder der keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz besitzt, eine solche Adresse innert 30 Tagen zu bezeichnen. Die Registerbetreiberin widerruft den Domain-Namen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
4Zudem ist Art. 13b des Fernmeldegesetzes3 vom 30. April 1997 auf die von der Registerbetreiberin gewährte Amtshilfe analog anwendbar.
Abschnitt 3 Registrare
Art. 19 Registrarvertrag
1Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen anbieten, wenn er:
a. den Abschluss eines Registrar-Vertrags mit der ICANN vorlegen kann, falls dies von den international anwendbaren Normen für die betreffende Domain so vorgeschrieben ist;