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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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3Die Registerbetreiberin kann vor der gestaffelten Öffnung reservierte Domain-Namen nach Massgabe international anwendbarer Normen zuteilen.
Art. 59 Namenzuteilungsmandat
1Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind, und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Community sind, müssen grundsätzlich mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine Liste der Bezeichnungen oder der betreffenden Bezeichnungskategorien erstellen und aktualisieren.
2Die Registerbetreiberin kann mittels Namenzuteilungsmandats Domain-Namen zuteilen:
a. nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nicht-Diskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerbenden eingereichten Daten gewährleisten, oder
b. auf der Basis einer Spontanbewerbung, mit welcher eine besondere Bezeichnung oder eine Gesamtheit von damit verbundenen, ähnlichen Bezeichnungen beantragt wird.
3Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenzuteilungsmandat berechtigten Kandidaten müssen:
a. darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen;
b. zeigen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen Teil der betreffenden Personengruppe repräsentieren, oder dass ihre Bewerbung von einem Teil oder der ganzen betreffenden Personengruppe unterstützt wird;
c. allfällige damit verbundene Domain-Namen angeben, die sie in das Namenzuteilungsmandat integrieren möchten;
d. die geplante Nutzung des Domain-Namens und die im Zusammenhang mit diesem Namen angebotenen Dienstleistungen vorstellen;
e. aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass Art. 48ff. des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben10 bei allen Produkten eingehalten werden, die mithilfe des Domain-Namens präsentiert werden, und deren Bezeichnung sich auf ein Produkt oder eine Produktkategorie bezieht;
f. aufzeigen, welchen Mehrwert ihre Projekte für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Community haben;
g. einen Entwurf für ein Namenzuteilungsmandat vorlegen.
4Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Jedes Mitglied der schweizerischen Community kann innerhalb von 30 Tagen nach Publikation öffentliche Kommentare einreichen.
10 SR 232.11