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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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b. zur Erfüllung ihrer Funktionen oder ihrer Aufgaben und für die Wahrnehmung ihrer Pflichten aus der vorliegenden Verordnung, den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen oder ihrem Delegationsvertrag;
c. zur Stabilität des Domain-Namen-Systems;
d. für den Erhalt von Entgelt, das ihr für Leistung geschuldet ist.
2Zusätzlich wird die Bearbeitung von Personendaten durch die Registerbetreiberin und die Aufsicht über sie von den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz2, die auf Bundesbehörden anwendbar sind, geregelt.
Art. 15 Öffentlich zugängliche Daten
1In der öffentlich zugänglichen Datenbank müssen folgende Angaben abrufbar sein:
a. Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und der entsprechende ACE-String;
b. vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers des betreffenden Domain-Namens;
c. Postadresse des Sitzes oder Wohnsitzes der Inhaberin oder des Inhabers, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Orts, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes;
d. wenn es sich bei der Inhaberin oder beim Inhaber um eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft handelt, die Namen der mit ihrer Vertretung betrauten natürlichen Personen;
e. die massgebende Sprache für den Zuteilungsvertrag zwischen Inhaberinnen oder Inhaber und Registerbetreiberin;
f. Name und Postadresse der technisch verantwortlichen Person, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes;
g. die Angabe, ob ein Domain-Name durch das DNSSEC-System gesichert ist;
h. Datum der ersten Zuteilung des Domain-Namens;
i. die aufgrund international anwendbarer Normen erforderlichen Daten.
2Die Registerbetreiberin trifft geeignete Massnahmen, um eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere ihre Verwendung zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.
Art. 16 Streitbeilegungsdienst
1Die Registerbetreiberin schafft den aufgrund international anwendbarer Normen geforderten Streitbeilegungsdienst.