Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zur Altlasten-Verordnung
nicht zu einem unnötig hohen Sanierungsbedarf. Mit dem Weglassen dieser Kriterien für Grundwasserfassungen gingen zudem wertvolle Hinweise für eine sich anbahnende Verunreinigung des Grundwassers verloren.
Der ARV lehnt die Streichung der Werte ab, da die Nicht-Anwendung einzelner Konzentrationswerte auf ein Schutzgut einen Bruch in der Systematik der AltlV darstelle. Zudem würde damit vom Prinzip abgewichen, dass das Grundwasser auch die Toleranz- bzw. Grenzwerte für Trinkwasser einzuhalten habe. Weiter befürchtet der ARV, dass ohne diese Werte schädliche oder lästige Einwirkungen eines Standorts auf das Grundwasser u.U. nicht bemerkt würden, z.B. bei Standorten mit anaeroben Grundwasserverhältnissen. Er ist der Meinung, dass sich die mit der Änderung angestrebten Ziele auch mit einer geeigneten Auslegung von Art. 15 Abs. 2 AltlV erreichen liessen.
In den Stellungnahmen werden folgende Änderungsanträge formuliert:
Der Kanton SG beantragt die ersatzlose Streichung von inhaltlich falschen Aussagen zur Ammonium-Hintergrundbelastung aus der landwirtschaftlichen Düngung im Erläuternden Bericht.
Die folgenden Teilnehmer stimmen der Streichung zu, bringen aber noch ergänzende Hinweise an:
Der CHGEOL weist ebenfalls auf den Bruch in der AltlV-Systematik hin und stellt eine verschlechterte Kohärenz mit der Lebensmittel- und Gewässerschutzgesetzgebung fest. Nach seinem Dafürhalten läuft die Streichung der Werte den langjährigen Bemühungen des BAFU zur Reduktion der Nitratbelastung entgegen. Zudem weist er darauf hin, dass Ammonium- und Nitrit-haltiges Grundwasser in ein Oberflächengewässer infiltrieren und dort Fischpopulationen gefährden könnte.
Aus Sicht des Kantons SO ist die ökotoxikologische Wirkung von Ammonium und Nitrit auf die Biozönose des Grundwassers nicht geklärt.Es stelle sich daher die Frage, ob mit der Streichung die Grundsätze von Art. 1 GSchG noch vollumfänglich eingehalten werden und das Grundwasser in seinen natürlichen Eigenschaften erhalten werden könne.
Aus Sicht des Kantons GR muss bei einer Streichung der Werte auch die VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, SR 814.600) angepasst werden. Er begründet dies mit der Analogieüberlegung, dass Ammonium und Nitrit auch für die Beurteilung der Ablagerung auf Deponien keine Kriterien mehr sein dürften, wenn das Sickerwasser nicht in ein Oberflächengewässer gelangen kann.
Für den SVU ist es fraglich, ob dieser Ansatz mit einer Abweichung von der AltlV-Systematik zielführend ist. Alternativ regt er an, zu prüfen, ob anstelle der Streichung der Ammonium- und Nitritwerte aus der AltlV eine Regelung in der GSchV für Sickerwässer aus belasteten Standorten formuliert werden könnte.
3.3.2.6 Anhang 1 AltlV (Vinylchlorid)
Bei den 42 Teilnehmenden stösst die Erhöhung des Konzentrationswertes für Vinylchlorid 40-mal auf Zustimmung. 2 Teilnehmer (LU, VSMR) äussern sich nicht zum Artikel.
Da die Erhöhung dem neuen Stand des Wissens entspricht, wird sie von niemandem in Frage gestellt.
Die Kostenersparnis durch wegfallende Sanierungen wird allgemein begrüsst. Der ARV weist aber darauf hin, dass die finanziellen Aspekte kein Argument für die Anhebung sein dürfen.
Der CHGEOL regt an, zu prüfen, ob auch der Vinylchlorid-Konzentrationswert für Porenluft gemäss Anhang 2 AltlV erhöht werden sollte.
3.3.2.7 Übrige Bemerkungen zur AltlV
Der Kanton FR fordert das BAFU auf,
die Werte und Grundsätze der AltlV und der FIV untereinander weiter zu harmonisieren, so wie das bereits bei Ammonium, Nitrit und Vinylchlorid gemacht wurde.
den Grundsatz anzuwenden, dass die Werte der FIV mit denjenigen von Anhang 1 AltlV übereinstimmen, und insbesondere auch die FIV-Werte für die Stoffe Al, B, Cr, Fe, Mn, Se und U als Konzentrationswerte gemäss Anh. 1 AltlV verwendet werden können.
die Bedingungen zu präzisieren, mit denen nachgewiesen werden soll, dass keine Schadstoffe im Grundwasserabstrom von öffentlichen Deponien vorhanden sind.
10/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450