Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

lehnen die vorgesehene Verzichtsmöglichkeit bei sehr kleinen Gewässer aus ökologischen Gründen und dem nicht zu vernachlässigenden Anteil am Gewässernetz ab. Die Mehrheit begründet die Ablehnung damit, dass gerade kleine Gewässer für die Biodiversität und Vernetzung der Lebensräume eine wichtige Rolle spielen würden, aber auf der anderen Seite in der Regel am stärksten durch Schadstoffeinträge, z.B. Pflanzenschutzmittel, belastet seien. Weiter wird ausgeführt, dass die Änderung den Bestrebungen zur Verbesserung des Schutzes von kleinen Gewässern entgegenlaufen würde, weil absehbar sei, dass von der Ausnahmeregelung häufig Gebrauch gemacht werde.

 SP, Aqua Viva und SFV führen weiter aus, dass aufgrund der per 1.1.2015 in Kraft gesetzten Messweise des Gewässerabstandes ab Uferlinie (siehe Merkblatt vom 20. Mai 2014 „Gewässerraum und Landwirtschaft“) für die Pufferzonen ohne Pflanzenschutzmittel und ohne Dünger (nach DZV und ChemRRV), die sehr kleinen Gewässer schlechter geschützt seien, wie dies auch im erläuternden Bericht nachzulesen ist.

 17 Bauernverbände betonen, dass die vorliegende Anpassung zwar Rechtssicherheit bringe, jedoch keinen Mehrwert, da substantiell kein zusätzlicher Handlungsspielraum eingeführt werde. Analog wie die beiden Gemeindeverbände fordern sie eine weitere Lockerung der Bestimmung.

 Der Kanton BL beurteilt die Umsetzung als sehr schwierig, da eine klare Definition sehr kleiner Gewässer fehle. Von Seiten der Umweltschutzorganisationen und SP wird zudem ausgeführt, dass der nicht abschliessend definierte Begriff der sehr kleinen Gewässer der Rechtssicherheit zuwider laufe.

Es werden folgende Änderungsanträge von den Teilnehmenden vorgebracht:

Präzisierung von „sehr klein“

 Verschiedene Kantone (AR, LU, SG, GL, ZH) unterstreichen die Unterschiede zwischen der Lan-

deskarte 1:25‘000 und den kantonalen Planungsgrundlagen, welche auf der amtlichen Vermessung beruhen, und wünschen Hinweise hinsichtlich einer Referenzgrösse für „sehr klein“ im erläuternden Bericht. Vorschläge umfassen die Verwendung des „Objekts Rinnsal der amtlichen Vermessung“ (LU) oder eine Ergänzung, dass ein “Eintrag in einer kantonalen Planungsgrundlage in der Regel darauf hinweise, dass für das Gewässer aufgrund seiner Bedeutung ein Gewässerraum festzulegen sei“ (AR, SG, GL, ZH).

 Weitere Teilnehmende (UR, ZG, LDK, bauenschweiz, FSKB, Akademien der Wissenschaft) wün-

schen eine Präzisierung von sehr klein oder zumindest eine Angabe hinsichtlich einer richtungsweisenden Kartengrundlage (z.B. LK25). Der Kanton ZG wünscht zudem, dass anstelle von „sehr kleinen Gewässern“ von „kleinen Gewässern“ gesprochen wird.

 Der Kanton BE beantragt eine abschliessende Festlegung der maximalen Gerinnesohlenbreite

durch den Bund, da die Definition der entgegen stehenden überwiegenden Interessen bereits Ermessensspielraum biete.

 Der Kanton VD regt an, die vorliegende Formulierung nochmals zu überdenken, da insbesondere

die sehr kleinen Gewässer häufig durch die Auswirkungen der menschlichen Aktivitäten negativ betroffen seien.

Weitergehende Lockerung der Bestimmung

 Der SBV und weitere 7 Bauernverbände fordern eine Lockerung der Bestimmung, d.h. eine Ver-

zichtsmöglichkeit für die Gewässerraumausscheidung für Bäche bis und mit 2 m Breite. Das Landwirtschaftsforum äussert analog die Forderung von 1 m Gerinnesohlebreite.

 2 Gemeindeverbände (SAB, AG Berggebiet) fordern eine Lockerung der Bestimmung, d.h. die Ver-

wendung der LK50 als Referenzkarte für sehr kleine Gewässer.

Reduktion Gewässerraum / Verzicht nur bei einem geringen ökologischen Wert

 Der Kanton FR beantragt eine Ergänzung des Buchstaben mit „et présente un faible intérêt écolo-

gique“, sodass nebst der Gewässergrösse auch der ökologische Wert oder das ökologische Potenzial sehr kleiner Gewässer miteinbezogen wird.

 Gemäss JFK soll, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, und die natürlichen

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