Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zur PIC-Verordnung

liegt und kaum mehr nachzuvollziehen ist, welche Entscheidungsgrundlagen zum damaligen Zeitpunkt zu einer Massnahme führten. Syngenta ist der Ansicht, dass eine Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang 1, die nur auf deren Einstufung basiert, die Kriterien der Rotterdam Konvention nicht erfüllt. Swissmem und Syngenta schlagen vor, dass die Aufnahmekriterien von Wirkstoffen in den Anhang 1 geklärt und in der ChemPICV festgehalten werden müssen. Der Kanton BL ersucht die Bundesbehörden, den Mehraufwand der durch die Aufnahme von zusätzlichen Stoffe in den Anhang 1 für die Exporteure entsteht, durch geeignete administrative Massnahmen auf ein Minimum zu begrenzen.

Änderung anderer Erlasse (Titel III)

Die Kantone ZH, SG, SH, TG sind mit dem Transfer der Regelung der Kennzeichnungspflicht für ausgeführte gefährliche Chemikalien von der ChemV und der VBP in die ChemPICV einverstanden. Zudem schlagen die Kantone ZH, SH und TG vor, eine vergleichbare Verschiebung aus der PSMV vorzunehmen. Die Kantone ZH, SG, SH, TG nehmen diese Verordnungsänderung zum Anlass, die Anwendung grundlegender Umgangsvorschriften nach der ChemV auch für Chemikalien, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel zu verlangen, die eingeführt, ausschliesslich umetikettiert und ansonsten unverändert ausgeführt werden. Um sicherzustellen, dass in diesem Fall während des Umgangs mit den Produkten in der Schweiz keine Exposition entsteht, sollen die Bestimmungen über die Aufbewahrung und die Pflicht zur Meldung bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen gemäss geltender ChemV auch bei diesen Produkten angewendet werden.

2.3.3 Beurteilung der Umsetzung

In diesem Unterkapitel sind die Äusserungen der Stellungnehmenden zur Umsetzbarkeit bzw. zur Umsetzung der geänderten Bestimmungen zusammengefasst.

Die Kantone halten die vorgeschlagenen Änderungen für umsetzbar, legen jedoch Wert darauf, dass der Bund für den Vollzug der Vorschriften zuständig ist.

Auch die Branchenverbände und ein internationales Unternehmen sehen keine grundsätzlichen Probleme bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen. Ihre Kommentare und Anträge betreffen einzelne Verordnungsbestimmungen bzw. bestimmte Elemente der Erläuterungen. Im Wesentlichen sind dies:

 die Bagatellmengenschwelle für Stoffe und Zubereitungen, die zu Forschungs- und Analysezwek-

ken oder zum persönlichen Gebrauch einer Einzelperson ausgeführt werden;

 die Art der Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes bei der Ausfuhr von gefährlichen Stoffen, Zu-

bereitungen, Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln;

 der Geltungsbereich, das Verfahren und die Frist für die Erteilung von Kennnummern für die Ausfuhr

von Chemikalien nach den Anhängen 1 und 2 der ChemPICV; und

 die Kriterien für die Aufnahme von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte in den

Anhang 1 der ChemPICV und die Notifikation der aufgenommenen Wirkstoffe an das Sekretariat der Rotterdam Konvention.

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