Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

gegen Erleichterungen aufgrund der Topographie aus. Der HEV äussert sich nicht explizit zu den Änderungen in Artikel 41a, fordert aber im Gegenzug den maximalen Handlungsspielraum für die Gewässerraumfestlegung sowie für Wirtschaft und Grundeigentümer verhältnismässige Lösungen.

5.3.1.9 Weitere Vernehmlassungsteilnehmende

Die EAWAG äussert sich vorwiegend ablehnend zur Vorlage. Sie lehnt die Ausnahmen bezüglich der Gewässerraumausscheidung (Anpassung an topographische Verhältnisse, sehr kleine Gewässer) sowie die Nutzungserleichterungen (Baulücken, Kleinanlagen) ab und fordert eine asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums im Falle von Randstreifen. Die Akademie der Wissenschaften lehnt explizit die Ausnahmebestimmungen zu den sehr kleinen Gewässern ab, stimmt jedoch den weiteren Änderungen unter verschiedenen Vorbehalten zu. Eine ablehnende Haltung begründen beide mit der Aufweichung des Gewässerschutzes und fordern, dass Ausnahmen nur bei überwiegenden Interessen (Umkehr der Beweislast) erlaubt werden dürfen. Die Präzisierung zum ackerfähigen Kulturland im Gewässerraum findet bei beiden Vertretern der Forschung Zustimmung. Die Einzelperson Walpen opponiert gegen die Bestimmungen zum Verzicht der Gewässerraumausscheidung bei kleinen Gewässern und stellt sich gegen die neue Messmethode ab Uferlinie anstatt ab der Böschungsoberkante (siehe Kapitel 5.3.2.8).

5.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

5.3.2.1 Artikel 41a Absatz 4 Buchstabe b

51 Teilnehmende äussern sich explizit zur Einführung einer neuen Bestimmung, dass der Gewässerraum bei Fliessgewässern an die topografischen Verhältnisse angepasst werden kann, falls gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind und der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Die statistische Auswertung zeigt folgendes Bild:

 15 Teilnehmende äussern sich zustimmend oder eher zustimmend mit Vorbehalt. Von 10 Kantonen (AG, AI, AR, GL, NE, SG, SH, TG, UR, VD, ZH) und einer kantonalen Konferenz (JFK) erfolgt diese Zustimmung vorbehaltlos und die Bestimmung wird ausdrücklich begrüsst. Mit Vorbehalt unterstützen 2 Kantone (BE, FR) sowie ein weiterer Teilnehmender (Akademien der Wissenschaft) die Einführung der Bestimmung.

 1 Teilnehmender (OW) äussert sowohl positive wie auch negative Aspekte, indem er die Änderung begrüsst, aber betont, dass diese neue Bestimmung keine Erleichterung bringe.

 35 Teilnehmende äussern sich ablehnend oder machen grundlegende Änderungsvorschläge. Es sind dies 6 Kantone (BL, GR, SO, SZ, VS, ZG), 1 kantonale Konferenz (LDK), 2 Gemeindeverbände (AG Berggebiet, SAB), 5 Umweltschutzorganisationen (Aqua Viva, PUSCH, Pro Natura, SVS BirdLife, WWF), 18 Bauernverbände, 2 weitere Verbände (SFV, VSA) sowie die EAWAG als weiterer Teilnehmender.

Die zustimmenden Teilnehmenden begrüssen den zusätzlichen Handlungsspielraum für die Kantone bei der Gewässerraumausscheidung von Gewässerabschnitten in engen, mit steilen Hängen begrenzten Tälern.

Die ablehnenden Teilnehmenden führen folgende Gründe an:

 Die Kantone GR und ZG, die LDK, die beiden Gemeindeverbände AG Berggebiet und SAB sowie 18 Bauernverbände inkl. SBV monieren, dass die neue Bestimmung zu wenig weit ginge, da sie nur für steile Hänge, welche keine landwirtschaftliche Nutzung zulassen, in Anwendung kommt.

 Der Kanton BL beurteilt die neue Bestimmung und die Einführung eines „Ausnahmetatbestandes“ als überflüssig. Der Kanton SO und der VSA bemängelt, dass der Sachverhalt zu wenig klar geregelt sei. Die Kantone SZ und VS möchten eine einfachere Formulierung.

 Die 5 Umweltschutzorganisationen, der SFV und die EAWAG äussern sich dahin gehend, dass die landwirtschaftliche Nutzung nicht das einzige Kriterium sei, welches bei der Ausscheidung der Gewässerräume zu berücksichtigen ist. Wenn der angrenzende Raum an das Gewässer in keiner Weise genutzt würde, entstünden diesbezüglich auch keine Konflikte, sodass eine Schmälerung des Gewässerraums nicht naheliegend sei.

19/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450