Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung
Die ECO SWISS führt die erwarteten Verluste an Lebensräumen und die damit einhergehende Abnahme der Biodiversität als Argumente für die Ablehnung an.
30 Teilnehmende äussern Änderungsanträge zu dieser Bestimmung, welche in der Folge thematisch geordnet werden:
Anlagen ausserhalb von Bauzonen
9 Teilnehmende, darunter 5 Kantone (AG, GR, OW, UR, ZG), 3 Bauernverbände (AGORA, SBV, SBLV) und die LDK fordern, dass zusätzlich auch innerhalb einer landwirtschaftlichen Hofgruppe Bauten im Gewässerraum ermöglicht werden. Die Anträge unterscheiden sich leicht im Wortlaut:
2 Kantone (GR, ZG), 3 Bauernverbände (AGORA, SBV, SBLV) sowie die LDK fordern eine Präzisierung des Verordnungstexts dahingehend, dass Ausnahmen sowohl „in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) oder in einer Hofgruppe“ erteilt werden können. Damit werde bei der baulichen Weiterentwicklung einer landwirtschaftlichen Hofgruppe die raumplanerische Interessenabwägung zwischen Gewässerraum, Landschaftsschutz, Flächenverbrauch und rationeller Landwirtschaft möglich.
Der Kanton AG beantragt, den erläuternden Bericht dahingehend zu ergänzen, dass Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe abisexplizit „für Parzellen in Bauzonen und für Hofareale ausserhalb der Bauzone“ gelte.
Der Kanton OW fordert, dass Bauten im Gewässerraum auch innerhalb von landwirtschaftlichen Hofgruppen bewilligt werden dürfen, sofern der Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche vermindert werden kann und die Bauten einer rationellen Bewirtschaftung dienen.
Der Kanton UR fordert, dass zonenkonforme Anlagen auch bei Hofgruppen mit Lücken bewilligungsfähig werden und verweist auf die Einzelfallbeurteilung, die sicherstellen solle, ob die Freihaltung einer solchen einzelnen unüberbauten Parzelle auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewässer bringen kann. Weiter merkt der Kanton UR an, dass bei einer Hofgruppe im Landwirtschaftsgebiet Lücken auftreten können, die zwar nicht wie im Änderungsvorschlag vorgesehen durch Parzellen abgetrennt sind, aber faktisch dieselbe Situation darstellen.
Flexibilisierung der Bestimmung
2 Kantone fordern weitere Flexibilisierungen der Bestimmung.
Der Kanton LU bemängelt, dass der Wortlaut „Reihe von Grundstücken“ zu stark auf eine konkrete Situation zugeschnitten sei und schlägt deshalb den flexibleren Wortlaut „im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens zweckmässig ist“ vor.
Der Kanton VS fordert, die Formulierung der französischsprachigen Verordnungsversion „dans l'alignement“ in die deutschsprachige Version zu übernehmen, da dieser Begriff weiter gefasst sei und damit der Behörde grösseren Handlungsspielraum gebe.
Einschränkung der Bestimmung
Die EAWAG und die Akademie der Wissenschaften fordern die Umkehr der Beweisführung der „überwiegenden Interessen“: nur wenn „überwiegende Interessen“ geltend gemacht werden können, solle eine Ausnahme erfolgen dürfen. Im gegenwärtigen Text in Artikel 41c Absatz 1 sind Ausnahmen möglich „sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen“.
(Dieser Antrag bezieht sich nicht ausschliesslich auf Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe abissondern auf alle Bestimmungen in den Buchstaben a – d.)
Textliche Präzisierung
14 Bauernverbände und der Kanton GR fordern im Sinne einer textlichen Präzisierung die explizite Erwähnung von Bauten in Ergänzung zu den zonenkonformen Anlagen („zonenkonforme Bauten und Anlagen“). Sie argumentieren mehrheitlich mit der Wahrung der Rechtssicherheit. Der Kanton BE fordert eine Ergänzung der Verordnungsbestimmung, wonach die Ausnahmebewilligung nur punktuell zur Anwendung kommen soll, nämlich wenn „ allfällige, dafür notwendige weitere Bauten oder Anlagen im Gewässerraum ohne erheblichen Aufwand erstellt werden können“.
23/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450