Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

22 Teilnehmende verlangen, die für eine Ausnahme minimal erforderliche Strassenbreite bzw. Wegbreite zu reduzieren, zu flexibilisieren oder zu streichen:

 17 Teilnehmende, davon 10 Kantone, 6 Bauernverbände und die LDK, fordern eine Reduktion der vorgesehenen 4 Meter als minimal erforderliche Strassenbreite. Die Mehrheit, nämlich 10 Teilnehmende, davon 5 Kantone (AG, GR, TG, UR, ZG), 4 Bauernverbände (SMP, BV SO, VTL, ZBV) und die LDK, spricht sich für die Bestimmung „mindestens 2 Meter“ aus. Weitere 7 Teilnehmende (BE, BL, Landwirtschaftsforum, JU, SO, BV SO, SZ) machen konkrete Vorschläge zwischen 2.5 und 3 Metern.

 4 Kantone fordern einen flexiblen Wortlaut. Konkret schlagen die Kantone NE, SG und VD die Bestimmung „mindestens rund 4 Meter“ vor. Der Kanton OW fordert allgemein eine Flexibilisierung der Bestimmung ohne konkreten Vorschlag.

 Der Kanton TI schlägt vor, dass bei Strassen, die weniger als 4 Meter breit sind, aber eine Barrierefunktion ausüben, Ausnahmen möglich sein sollen.

 Der Kanton LU spricht sich für die Streichung der minimalen Strassenbreite aus. Die Breiten seien in Bezug zur Grösse des Gewässers bzw. des festzulegenden Gewässerraumes zu beurteilen, in diesem Sinne sollte die vorgeschlagene Bestimmung die ganze Spannweite vom Kleingewässer bis zum breiten Flusslauf besser abdecken.

Der Kanton LU fordert im Sinne einer weitergehenden Flexibilisierung, anstelle von Strassen den Begriff „Anlagen“ zu verwenden („Reicht der Gewässerraum bei Anlagen entlang von Gewässern auf der gewässerabgewandten Seite nur wenig über die Anlage hinaus, so kann […]“)

Flexibilisierung der Definition von Randstreifen

Insgesamt 28 Teilnehmende erachten die Bestimmungen bezüglich der maximal zulässigen Randstreifenbreite als zu restriktiv und fordern eine weniger konkrete Formulierung, eine Erhöhung des Wertes oder eine Streichung der Bestimmung.

 14 Teilnehmende, davon allesamt Kantone, fordern, die vorgeschlagene maximale Randstreifenbreite von 2 Metern mittels einer ungefähren Formulierung zu flexibilisieren. Danach soll die maximale Breite des Randstreifens im Einzelfall an die örtlichen Verhältnisse angepasst und dadurch dort auf eine Extensivierung verzichtet werden können, wo kein zusätzlicher Stoffeintrag ins Gewässer erwartet wird. Landwirte sollen von unnötigen Bewirtschaftungseinschränkungen entlastet werden, was deren Akzeptanz für den Gewässerraum erhöhen dürfte. Konkret wird die Formulierung „nur wenig über die Verkehrsanlage hinaus“ von 9 Kantonen (AI, AR, GL, LU, SG, SZ, TG, ZG, ZH) bzw. die Formulierung „sur une faible largeur“ von 3 Westschweizer Kantonen (JU, NE, VD) gefordert. Die Kantone BE und OW fordern eine Flexibilisierung, äussern aber keinen konkreten Vorschlag.

 9 Teilnehmende, davon 2 Kantone (FR, GR) und 7 Bauernverbände (SBV, SBLV, AGORA, VITISWISS, VSGP, ZBB, ZBV) fordern, keine maximale Randstreifenbreite festzulegen, um den Vollzugsbehörden entsprechenden Handlungsspielraum zu geben.

 5 Teilnehmende, davon 2 Kantone (AG, SO), 2 Bauernverbände (BV SO, VTL) und die LDK fordern, die maximale Randstreifenbreite von 2 auf 3 Metern zu erhöhen. Der Abstand von 3 Metern sei bei Landwirten aus der ChemRRV und DZV vertraut, was zu einer Harmonisierung der Abstandsvorschriften führe und bewirtschaftungstechnisch ein 3 Meter breiter Streifen zudem als Wenderaum verwendet werden könne. Der VTL geht in seiner Forderung deutlich weiter und verlangt eine Breite von höchstens 5 Metern.

Flexibilisierung „Ausnahmen nach Absatz 3 und 4“

4 Teilnehmende stellen Forderungen betreffend der Einschränkung, wonach Ausnahmen bezüglich den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 ermöglicht werden sollen.

 Der Kanton GR fordert, dass die Behörde im Randstreifen auch Ausnahmen von den Einschränkungen für Bauten und Anlagen bewilligen kann.

 Der Kanton OW fordert eine Formulierung, die Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen in Randstreifen generell erlaubt. Wichtig bleibe die Ergänzung, dass keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen dürfen.

26/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450