Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung
Anträge zum erläuternden Bericht
Mehrere Rückmeldungen weisen darauf hin, dass die inhaltlichen Änderungsanträge im Verordnungstext jeweils auch im erläuternden Bericht entsprechend übernommen werden müssen.
Gemäss Kanton AG sei die Aufzählung der Strassenklassen gemäss swisstopo unzureichend. Massgebend soll nicht die Klassifizierung der Strasse sein, sondern die effektive Breite der Strasse vor Ort. Zudem würde die swisstopo in den neuen Landeskarten die Strassenklassifizierung revidieren.
Der Kanton LU fordert generellere Formulierungen in der Verordnung und die entsprechende Umschreibung von Richtmassen im erläuternden Bericht.
Der Kanton VS fordert dass die entsprechenden Verweise auf die relevanten Bestimmungen in der ChemRRV und DZV eingefügt werden.
Die SP bemängelt, dass die Bedingung „nicht wesentlichem Vorteil für Natur und Landschaft“ ungenügend definiert sei.
Konkrete textliche Vorschläge machen die Kantone JU, NE, SG, SZ und TG.
5.3.2.6 Artikel 41cbis Absatz 2
Die geplante Präzisierung hinsichtlich des Ersatzes von ackerfähigem Kulturland, welches im Gewässerraum liegt und heute als Fruchtfolgefläche (FFF) festgestellt ist, wurde in 49 Stellungnahmen kommentiert:
27 Teilnehmende stimmen den Änderungen vollständig oder mit Vorbehalt zu, dazu gehören 19 Kantone, 2 kantonale Konferenzen (LDK, JFK), 2 Gemeindeverbände (AG Berggebiet, SAB), 1 Bauernverband (VTL), 1 weiterer Verband (HEV) und 2 weitere Teilnehmende (EAWAG, Akademien der Wissenschaft).
1 Kanton (VS) äussert sowohl positive wie auch negative Aspekte.
21 Teilnehmende, darunter 3 Kantone (AG, SH, SO), 3 Umweltschutzorganisationen (Aqua Viva, PUSCH, SVS BirdLife), 14 Bauernverbände (inkl. SBV) sowie 1 weiterer Verband (VSA) lehnen die Änderungen ab oder machen grundlegende Änderungsvorschläge.
Folgende Gründe führen zu einer Ablehnung der Bestimmung:
Der Kanton AG sowie 14 Bauernverbände lehnen die Änderung gesamthaft ab und fordern - analog zur Anhörung der Änderung der GSchV im Jahr 2015 - die ersatzlose Streichung des gesamten Artikel 41cbisGSchV, da ein Widerspruch zu Artikel 36a Absatz 3 GSchG bestehe. Der Kanton AG betont weiter, dass Handlungsbedarf zur Schonung der FFF unbestritten ist, dies aber im Rahmen der Überarbeitung des Sachplans FFF zu klären sei. Die Mehrheit der Bauernverbände begründen ihre Haltung zusätzlich damit, dass de facto eine „potentielle FFF“ eingeführt werde und damit Konflikte mit der Direktzahlungsverordnung bestehen würden.
Die FFF-Ersatzpflicht sei eine zusätzliche Hürde für Gewässerrevitalisierungsprojekte, welche dadurch erschwert, blockiert oder verunmöglicht würden (SH, SO, VSA). Der Kanton SH führt weiter die Widerstände durch wegfallende Direktzahlungen aufgrund des Flächenverbrauchs von Revitalisierungen an.
Die Umweltschutzorganisationen Aqua Viva, PUSCH und SVS BirdLife lehnen den Ersatz von Fruchtfolgefläche im Gewässerraum für Hochwasserschutz und Revitalisierung im Grundsatz ab. Dies wird einerseits damit begründet, dass der Flächenbedarf für Gewässerrevitalisierung im Vergleich zum übrigen Kulturlandverlust eine sehr untergeordnete Rolle spiele und dass der Schutz der FFF, u.a. auch gemäss Vollzugshilfe zum Sachplan FFF 2006, nicht absolut sei.
Es werden folgende Änderungsanträge von den Teilnehmenden zur vorliegenden Präzisierung vorgebracht:
Präzisierungen hinsichtlich FFF und Anrechnung am kantonalen Mindestkontingent
Die Kantone FR, NE, SG, TI, VD sowie VS möchten den Begriff „ackerfähiges Kulturland“ mit „Fruchtfolgeflächen“ ersetzen bzw. eine Ergänzung im Sinne von „ackerfähiges Kulturland, das als Fruchtfolgefläche zählt/gesichert war“ anbringen. Sie führen aus, dass nicht alles ackerfähige Kulturland auch Fruchtfolgefläche sei. Gemäss Artikel 26 der Raumplanungsverordnung
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