Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zur Altlasten-Verordnung

3.3.2 Beurteilung der Vorlage im Einzelnen

3.3.2.1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a AltlV

Bei den 42 Teilnehmenden stösst dieser Artikel 31-mal auf Zustimmung, 8-mal wird er abgelehnt. 3 Teilnehmer (GR, swissmem, HEV) äussern sich nicht zum Artikel.

 Die 31 zustimmenden Teilnehmenden erachten die ergänzte Formulierung als sinnvoll sowie praxisgerechter und klarer als heute.

 7 ablehnende Teilnehmer sind der Ansicht, dass ein Sanierungsbedarf ab Überschreiten der Bestimmungsgrenze nicht zweckmässig (AG, JU, SVU) bzw. eine zu strenge Regelung mit unverhältnismässigen Kosten sei (SGV, bauenschweiz, FSKB, KMU-Forum). Sie schlagen alternative Formulierungen vor (vgl. nachstehende Anträge).

 Der Kanton LU möchte die heutige Formulierung beibehalten, da nach seinem Verständnis generell nur Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden können.

In den Stellungnahmen werden folgende Änderungsanträge formuliert:

 4 Teilnehmer (SGV, bauenschweiz, FSKB, KMU-Forum) beantragen, dass der Sanierungsbedarf nicht bei Überschreiten der Bestimmungsgrenze sondern bei Überschreiten eines prozentualen Anteils der Höchstkonzentrationen aus der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV, SR 817.021.23) entstehen soll. Konkret soll ein Sanierungsbedarf ab 10% des FIV-Grenzwerts bzw. ab 20% des FIV-Toleranzwerts bestehen.

 Der SVU beantragt, dass der Sanierungsbedarf nicht bei Überschreiten der Bestimmungsgrenze sondern bei Überschreiten von 1% des Konzentrationswerts entstehen soll.

 Der Kanton AG beantragt, dass sich ein Sanierungsbedarf ergeben soll, wenn Stoffe in Konzentrationen oberhalb der Auffälligkeitsschwelle festgestellt werden. Die Auffälligkeitsschwelle ist nach seiner Definition dann überschritten, wenn a) der langfristige Trend einzelner Verunreinigungen sich in eine ungünstige Richtung entwickelt, und b) wenn einzelne Fassungen verglichen mit benachbarten Fassungen ungewöhnlich hohe Konzentrationen einzelner Stoffe aufweisen.

 Der Kanton JU beantragt, dass anstelle der Bestimmungsgrenze die Indikatorwerte der Wegleitung Grundwasserschutz als Kriterium für den Sanierungsbedarf verwendet werden sollen.

Die folgenden Teilnehmer stimmen der Änderung zu, bringen aber noch ergänzende Hinweise an:

 Sollten die Bestimmungsgrenzen wegen der laboranalytischen Entwicklung stetig sinken, fordert scienceindustries, dass auch toxikologische Aspekte zur Festlegung des Sanierungsbedarfs gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a beigezogen werden. Damit lasse sich Rechtsunsicherheit vermeiden.  Die Kantone UR und SG fordern, dass das BAFU die Referenzmethoden und die Bestimmungsgrenzen in der Vollzugshilfe „Analysemethoden im Abfall- und Altlastenbereich“ festlegt und periodisch aktualisiert.

 Der Kanton FR erwartet vom Bund, dass er Methoden und Hilfsmittel bereitstellt, die es erlauben, die Herkunft von in der Fassung gemessenen Stoffen ermitteln zu können.

 Die Kantone ZH und BE bemängeln, dass die Bestimmungsgrenze das effektive humantoxikologische Gefährdungspotenzial des jeweiligen Schadstoffes nicht berücksichtigt. Dieses sollte aus ihrer Sicht ebenfalls in die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Standortes gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a mit einfliessen.

 Der Kanton AG hält es für unverhältnismässig, die Sanierung belasteter Standorte anhand des Kriteriums "Bestimmungsgrenze" mit grossem Aufwand voran zu treiben, während der Eintrag deutlich grösserer Mengen von Fremdstoffen aus anderen Quellen toleriert wird.

3.3.2.2 Artikel 11 Absatz 2 AltlV

Bei den 42 Teilnehmenden stösst dieser Artikel 35-mal auf Zustimmung und nur einmal (FR) wird er abgelehnt. 6 Teilnehmer (GR, LU, JU, SGV, HEV, KMU-Forum) äussern sich nicht zum Artikel.

 Der Kanton FR schlägt vor, dass auf die Einführung eines Überwachungsbedarfs verzichtet wird. Alternativ sollen wiederholte Messungen in der Voruntersuchungsphase durchgeführt werden, um dann gestützt auf diese besser abgesicherten Resultate den Sanierungsbedarf festlegen zu können.

8/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450