Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

Folgende Ergänzungen oder Änderungswünsche zum erläuternden Bericht sind in den Stellungnahmen geäussert worden:

 Die Akademie für Wissenschaften und die EAWAG bemängeln, dass die der „Gewässernutzung dienenden Kleinanlagen“ ungenügend definiert seien und fordern eine entsprechende Ergänzung.

 Der Kanton TG fordert, nebst der Raumplanungsgesetzgebung auch auf das Bewilligungsverfahren von Kleinanlagen via Konzessionserteilung (kantonale Wassernutzungsgesetzgebung) zu verweisen.

 Der Kanton VS fordert eine Ergänzung, wonach bei der Bewilligungen von Kleinanlagen deren Gesamtheit an einem Gewässerabschnitt (Dichte) beurteilt werden solle und diese nur an bereits bestehenden Standorten bzw. an Standorten mit geringem ökologischen Potenzial zu fördern (Verweis auf Kolloquium der CIPEL).

5.3.2.5 Artikel 41c Absatz 4bis

45 Stellungnahmen gingen auf die neue vorgesehene Bestimmung zur Bewilligung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen im Gewässerraum landseitig eines Verkehrsträgers ein („Randstreifen“-Thematik). Die Ausgestaltung dieser Bestimmung ist stark umstritten, die Rückmeldungen fallen folgendermassen aus:

 16 Teilnehmende, darunter 3 Kantone (BL, SH, TI), die JFK, 6 Umweltorganisationen, 3 Bauernverbände, 2 weitere Verbände (SFV, VSA) und 2 weitere Teilnehmende (EAWAG, Akademien der Wissenschaften) stimmen der Bestimmung vollständig oder mit Vorbehalt zu.

 28 Teilnehmende, darunter 20 Kantone, 7 Bauernverbände und die LDK äussern sich positiv wie auch negativ: die allermeisten begrüssen grundsätzlich eine Ausnahmeregelung für Randstreifen, äussern aber vielfältige Änderungsanträge.

 1 Teilnehmender (SP) lehnt diese Bestimmung ab.

Die zustimmenden Teilnehmenden betonen, dass es wenig Sinn mache, durch einen Verkehrsträger abgetrennte Restflächen des Gewässerraums extensiv zu nutzen, da diese Flächen in der Regel keine der vorgesehenen Funktionen des Gewässerraums erfülle.

Die ablehnende Stellungnahme der SP führt an, dass auch räumlich abgetrennte Teile eines Gewässerraums für die natürliche Funktion des Gewässers einen Wert haben könnten und deshalb nicht entwertet werden sollen. Es bleibe zudem unklar, was mit „nicht wesentlichem Vorteil für Natur und Landschaft“ gemeint sei.

41 Teilnehmende äussern Änderungsanträge zu dieser Bestimmung, welche in der Folge thematisch geordnet werden:

Flexibilisierung der Definition von Verkehrsanlagen

28 Teilnehmende erachten die Bestimmungen bezüglich der Beschaffenheit der Verkehrsanlage als zu restriktiv und fordern eine entsprechende Flexibilisierung. Folgende konkreten Anträge werden geäussert:

 13 Kantone (AI, AR, BL, GL, JU, NE, SG, SO, SZ, UR, VD, ZG, ZH) fordern, dass die Bestimmung mit „Strassen und Wege“ ergänzt wird. Der Kanton BL schlägt den Begriff „Mergelwege“ vor.

 5 Kantone (AG, AR, BE, GR, ZH) sowie 7 Bauernverbände (Landwirtschaftsforum, SBV, SBLV, AGORA, VITISWISS, BV SO, ZBV) fordern, dass die Einschränkung „mit Hartbelag“ gestrichen wird. Ein weiterer Bauernverband (VTL) schlägt die Ergänzung „Hart- und Naturbelag“ vor.

 Der Kanton FR schlägt vor, jene Wege zu definieren bei denen die Ausnahmeregelung nicht angewandt werden darf; konkret: „sentiers pédestres, de dessertes agricoles ou de chemins privés“.

 Der Kanton VS schlägt vor, die Umschreibung der Verkehrsanlagen zu verallgemeinern im Sinne einer Anlage: „Si une bande de terrain est séparée des eaux par une construction en dur et de grande envergure, sise lineairement et de manière irreversible Ie long des eaux dans leur espace réservé, […]“.

25/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450