Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

Gewässerfunktionen erhalten bleiben, der Gewässerraum bei sehr kleinen Gewässern auf ein Minimalmass von 6 m reduziert werden können. Zahlreiche natürliche Funktionen nach Artikel 36a GSchG würden gerade durch den Uferbereich erfüllt, sodass ein minimaler Schutz in Form eines minimalen Gewässerraums in jedem Fall notwendig sei.

 Der Antrag des Kantons VS schlägt bei sehr kleinen Gewässern anstelle des generellen Verzichts

eine Reduktionsmöglichkeit des Gewässerraums in Abhängigkeit der überwiegenden Interessen vor.

Pufferzonen nach Direktzahlungsverordnung (DZV) und Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verord-

nung (ChemRRV)

 Der Kanton SH wünscht sich einen expliziteren Verweis auf die Einschränkungen der ChemRRV

sowie der DZV.

 Der SVGW fordert, dass die vorgesehene Änderung in keinem Fall zu einer Verschlechterung der

heutigen Regelung führen darf. Mit der neuen Messweise der Pufferzonen ab Uferlinie sei dies nicht gegeben.

 VSA, SFV und Aqua Viva fordern weitergehende Einschränkungen, d.h. eine minimale Breite des

Gewässerraums bei kleinen Gewässern von 15 m, und begründen dies einerseits mit der Forderung nach einer Vergrösserung der Abstandsvorschriften der ChemRRV (VSA) und andererseits mit dem Ziel eines Systems einheitlicher Bewirtschaftungsgrenzen (Aqua Viva, SFV).

Weiteres

 Der Kanton TI betont, dass es notwendig sei, dass sich der Kanton spezifische Leitlinien im Umgang

mit der neuen Bestimmung gibt.

5.3.2.3 Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe abis

In 54 Stellungnahmen wird auf die neue Bestimmung eingegangen, wonach Behörden im Gewässerraum „zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen“ bewilligen können, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Reaktionen fallen wie folgt aus:

 35 Teilnehmende, davon die Mehrheit der Kantone (17), 15 Bauernverbände, 1 kantonale Konfe-

renz (JFK), der VSA und die Akademien der Wissenschaft äussern sich zu dieser Bestimmung zustimmend oder eher zustimmend mit Vorbehalt.

 8 Teilnehmende, darunter 4 Kantone (GR, OW, UR, ZG), 3 Bauernverbände und die LDK äussern

gewichtige Änderungsanträge und stimmen damit dieser Bestimmung weder zu, noch lehnen sie sie ab.

 11 Teilnehmende, darunter die SP, ECO SWISS, 7 Umweltschutzorganisationen, der SFV und die

EAWAG lehnen diese Bestimmung ab.

Als Grund für die Zustimmung wird in fast allen Stellungnahmen auf den erhöhten Handlungsspielraum der Behörden verwiesen, welcher es ermögliche, ausserhalb des dicht besiedelten Gebiets zonenkonforme Anlagen zu bewilligen. Dadurch würden im nicht dicht überbauten Gebiet Ungleichbehandlungen abgeschafft. Der Kanton SH sieht keine nachteiligen Konsequenzen, da sich die Regelung auf einen Bereich beschränke, in welchem ein Gewässerraum ohnehin kaum einen Mehrwert für Natur und Landschaft bringe.

Die Teilnehmenden, welche die Bestimmung ablehnen, begründen dies wie folgt:

 7 Umweltschutzorganisationen sowie der SFV lehnen die Bestimmung mit Verweis auf die Aufweichung des Begriffs „dicht überbaut“ und das ökologische Potential von kleinen Parzellen entlang von Gewässern ab. Zudem stehe die Bestimmung im Widerspruch zum raumplanerischen Ziel der Verdichtung.

 Die SP lehnt sie ab, weil der Gewässerraum in einzelnen, unüberbauten Parzellen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten eine wichtige Funktion einnehme und insbesondere bei Revitalisierungen von Bedeutung sein könne.

 Die EAWAG stellt sich gegen die Ausnahmebestimmungen weil sie zur weiteren Zersiedelung führe.

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