Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung
Generelle Bemerkungen
Zu vier der sechs neuen Änderungen in der GSchV äussert sich die Mehrheit der Kantone zustimmend mit Verweis auf den grösseren Handlungsspielraum beim Vollzug und die Möglichkeit, lokale Gegebenheiten besser zu berücksichtigen.
Vereinzelt wird auf die erhöhte Unsicherheit in Bezug auf die Umsetzung hingewiesen (BL). Die Kantone BL und TI weisen darauf hin, dass gesetzlich vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten bei den betroffenen Grundeigentümern auch entsprechende Begehrlichkeiten wecken können, wodurch der Planungsprozess zusätzlich erschwert werde. Der Gewerbeverband betont, dass eine Untersuchung der durch die Änderungen ausgelösten Regulierungskosten fehle.
Zwei besonders oft vorgebrachte Anträge in Bezug auf die Umsetzung sind:
6 Kantone (AG, GR, JU, TI, TG, ZG) und die LDK fordern die Harmonisierung der Abstandvorschriften für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, welche auf der ChemRRV, der DZV und der GSchV (Gewässerraum) basieren. Die aktuellen Vorschriften seien in der Praxis schwierig umsetzbar, da sich die Streifen je nachdem über- oder unterlappen können.
3 Teilnehmende (Kanton JU, bauenschweiz, FSKB) fordern zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit eine rasche Anpassung der Merkblätter „Gewässerraum und Landwirtschaft“ und „Gewässerraum im Siedlungsgebiet“, insbesondere auch mit Blick auf die Frist der Gewässerraumfestlegung durch die Kantone bis Ende 2018.
Die Umsetzung der einzelnen Bestimmungen wird untenstehend beurteilt. Es wurden jeweils nur die expliziten Äusserungen in den Stellungnahmen berücksichtigt.
Anpassung an die topographischen Verhältnisse
Zur Umsetzung der neuen Regelung äussern sich nur wenige Kantone, was auch auf die unterschiedliche Betroffenheit zurückzuführen ist. Der vorliegende Fall sei in manchen Kantonen selten, in anderen komme er eher häufig vor, führen die Kantone AI, AR, GL und ZG aus. Der Kanton BE sieht in den meisten Fällen wenig Konfliktpotential.
Von den Kantonen ZG und GR, der LDK und verschiedenen Bauernverbände wird betont, dass es mit dem Vollzug der vorliegenden Bestimmung weiterhin Täler geben wird, wo der extensiv zu bewirtschaftende Gewässerraum an die Hänge hinaufreicht und die ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung erst auf halber Höhe einsetzen kann. Eine rationelle Landwirtschaft werde dadurch verhindert.
Sehr kleine Gewässer
Die Mehrheit der Kantone sieht bei der Umsetzung der neuen Bestimmung zu den sehr kleinen Gewässern keine grösseren Hürden, zumal die Kantone durch die offenere Formulierung „auf das eigene Gewässernetz“ abstellen können. So betont beispielsweise der Kanton SO, dass dies keine Änderung seiner bisherigen Praxis sei. Von einer kleinen Minderheit wird die Umsetzung als schwierig beurteilt, weil der Vollzug durch die unklare Definition der „sehr kleinen Gewässer“ erschwert werde (BL, JU). Dies führe zu einem uneinheitlichen Vollzug (SVGW). Da dieser Begriff sehr unterschiedlich ausgelegt werde, sieht der Kanton BE die Notwendigkeit, im innerkantonalen Diskurs zwischen den Vollzugsbehörden, die dem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums „entgegen stehenden überwiegenden Interessen“ klar zu definieren.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Vollzugsbehörden betont der Kanton VS, dass die Bestimmung mehr Überwachungsaufgaben für den Kanton und eine erhöhte Komplexität für die kommunale Behörde mit sich bringe.
Baulücken
Die Umsetzung wird als unproblematisch beurteilt. Der Kanton SH erwartet keine nachteiligen Konsequenzen, da die Ausnahmebewilligung sich auf einen Bereich beschränke, in welchem ein Gewässerraum ohnehin kaum einen Mehrwert für Natur und Landschaft bringen würde. Die ablehnenden Stellungnahmen zu dieser Bestimmung, insbesondere seitens Umweltschutzorganisationen, äussern sich dahingehend, dass bei Bewilligungsentscheiden auch die Möglichkeiten von kleinräumigen Uferrevitalisierungen sorgfältig erwogen werden sollen.
32/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450