Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zur Altlasten-Verordnung
Der Sanierungsbedarf für gewisse Risikostandorte in der Gewässerschutzzone S (z.B. Kugelfänge) sind aus Sicht des Kantons VD in der AltlV nicht ausreichend erläutert. Diese Standorte können eine grössere Gefährdung darstellen als bisher angenommen.
Der Kanton JU möchte, dass die Regelungen der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681) in dem Sinne erleichtert werden, dass Zahlungen an Voruntersuchungsmassnahmen auch schon möglich sind, bevor der Standort nach Art. 8 AltlV beurteilt ist. Der SVU findet, dass die Regelungen der AltlV zur Beurteilung der Sanierungs- oder Überwachungsbedürftigkeit generell zu starr sind, so dass sie den Fällen mit besonderen Standortverhältnissen oftmals nicht gerecht werden. Er regt an, die Beurteilung nicht nur auf Konzentrationswerte abzustützen sondern auch die Schadstofffracht mit einzubeziehen.
3.3.3 Beurteilung der Umsetzung
Dieses Kapitel geht auf Äusserungen der Teilnehmer zur Umsetzung der geänderten Bestimmungen ein. Im Vordergrund stehen allfällige Umsetzungshürden und Auswirkungen auf den kantonalen Vollzug.
Alle Kantone halten die vorgeschlagenen Änderungen für umsetzbar. Dort wo einzelne Kantone eine Änderung ablehnen, erfolgt dies aus fachlichen Gründen und nicht wegen fehlender Umsetzbarkeit.
Vier mehrfach genannte Forderungen in Bezug auf die Umsetzung sind:
Das BAFU soll Vollzugshilfen zur Erleichterung der Umsetzung erarbeiten und periodisch aktualisieren. Namentlich genannt werden Vollzugshilfen zu den Messmethoden, den Bestimmungsgrenzen, der Raumluftmessung und Vorgaben zur neuen Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz AltlV.
Aus dem neuen Überwachungsbedarf nach Art. 11 Abs. 1 ergibt sich ein Mehraufwand für die Kantone, da zusätzliche Massnahmen zur Überwachung angeordnet und begleitet werden müssen. Es wird hierzu eine finanzielle Unterstützung durch den Bund erwartet.
Die neue Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz AltlV verursacht grundsätzlich einen zusätzlichen administrativen Aufwand. Das BAFU soll entsprechend in einem möglichst einfachen Verfahren nur die minimal nötigen Angaben einfordern.
Es sei sicherzustellen, dass die Schadstoffwerte und Beurteilungsgrundsätze zwischen den verschiedenen Verordnungen (AltlV, FiV, GschV, VVEA) aufeinander abgestimmt sind.
Auch die Wirtschaftsverbände und die übrigen Teilnehmer der Vernehmlassung sehen keine grundsätzlichen Probleme bei der Umsetzung der angepassten Bestimmungen. Ablehnungen oder Anträge zur Änderung einzelner Artikel erfolgen aus finanziellen oder fachlichen Gründen.
Die vier Wirtschaftsvertreter bauenschweiz, FSKB, scienceindustries und swissmem äussern Vorbehalte zur jährlichen Meldepflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz AltlV. Aus Sicht von bauenschweiz und FSKB ist sie mit einem unverhältnismässigen administrativen Vollzugsaufwand verbunden, scienceindustries und swissmem befürchten, dass dadurch das Risiko von Verzögerungen bei Bauvorhaben steigt.
11/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450