Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zur VBGF

Pro Natura verweist darauf, wie wichtig eine vom BAFU gewährleistete Koordination bei der Bekämpfung invasiver Arten im Sinne von Artikel 9a Absatz 2 VBGF ist.

4.3.2.3 Anpassung der Forellentaxonomie und Hinzufügung einer neuen Fischart (Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Anhang 1).

Die Nomenklatur der verschiedenen Arten der Gattung Salmo (Forellen) entspricht nicht mehr dem aktuellsten Wissensstand und muss daher angepasst werden. Die in der geltenden Fassung der VBGF festgehaltene Klassifizierung der Forellen in Unterarten wird so geändert, dass jede Unterart einen Artstatus erhält. Die Unterscheidung zwischen Salmo trutta lacustris, Salmo trutta trutta und Salmo trutta fario gilt nicht mehr.

Der Kanton AG schlägt vor, der Art Salmo trutta eine vierte Gruppe hinzuzufügen, nämlich jene der Populationen mit Flusslebensform, welche ebenso wie die Populationen mit Seelebensform den Gefährdungsstatus 2 aufweisen.

Angesichts des schwierigen Vollzugs bei Populationen, die sich aus verschiedenen Formen und/oder Arten zusammensetzen, schlägt der Kanton GR vor, beiden Lebensformen von Salmo marmoratus den Gefährdungsstatus 1 zuzuweisen. Zudem sei auch die Unterscheidung zwischen der See- und der Flusslebensform der Donauforelle (Salmo labrax) in Anhang 1 VBGF zu regeln.

Ausserdem betont der Kanton GR die Schwierigkeit der Bestimmung der Artenzugehörigkeit bei Populationen mit gemischter genetischer Zusammensetzung. Er wünscht vom Bund präzisere Erläuterungen in Bezug auf die Bestimmung der Artzugehörigkeit durch die Kantone.

Der Kanton TI unterstreicht die möglichen Folgen einer Änderung der Forellentaxonomie für die derzeitige Bewirtschaftung von Beständen aus dem Einzugsgebiet des Ticino, die jedoch von der Atlantischen Forelle abstammen.

Die EAWAG ist der Ansicht, dass in Bezug auf Salmo trutta und S. marmoratus der Terminus «Fliessgewässerlebensform» besser geeignet sei als «Bachlebensform».

Die Aufnahme von Sabanejewia larvata, einer Art der Südalpen, in den Anhang 1 VBGF wird begrüsst.

4.3.2.4 Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Der Kanton AG und Aqua Viva betonen die Tatsache, dass auch die Taxonomie der Felchenarten nicht dem aktuellen Wissensstand entspricht, und schlagen vor, diese Taxonomie in Anhang 1 VBGF zu ändern. Dasselbe Vorgehen schlägt der Kanton AG auch in Bezug auf die Krebsarten vor.

Der Kanton TI schlägt Änderungen in Anhang 1 VBGF in Bezug auf die Nomenklatur und den Gefährdungsstatus mehrerer auf der Alpensüdseite heimischer Arten vor.

4.3.3 Beurteilung des Vollzugs

Die Kantone AG, SH und ZG weisen darauf hin, dass die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung von in Anhang 3 VBGF aufgeführten Arten im Sinne von Artikel 9a VBGF seitens der Kantone zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen erfordere.

Der SGV lehnt die vorgeschlagenen Änderungen der VBGF ab und macht dabei geltend, der Vollzug und die finanziellen Auswirkungen seien nicht wie erforderlich abgeklärt worden.

Für den Vollzug der Einschränkungen in Bezug auf Elektrofanggeräte (Art. 11 Abs. 3 VBGF) wird eine Übergangsfrist gefordert, die es den Besitzern erlaubt, ihre Geräte an die geänderten Bestimmungen anzupassen (AI, AR, BE, FR, LU, SG, TG). Ausserdem wird bei der Kontrolle der Konformität der Elektrofanggeräte eine Unterstützung und Koordination durch das BAFU gewünscht (AI, AR, BE, FR, GL, LU, TG, ZH).

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