Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung
Das Landwirtschaftsforum fordert einen Verzicht der Ausscheidung des Gewässerraums, wenn das Gewässer in Hängen über 35 Prozent Hangneigung verläuft.
Der ZBB verlangt in einem identischen Antrag wie im Rahmen der Anhörung 2015 zur Änderung der GSchV eine massgebliche Änderung der Schlüsselkurve zur Bestimmung der Breite des Gewässerraums mit einer Gerinnesohlebreite von 2 bis 15 Meter (Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe b).
Die Mehrheit der Umweltschutzorganisationen fordert eine Streichung von Artikel 41a Absatz 5 Buchstabe c, da der Verzicht auf eine Gewässerraumausscheidung bei künstlichen Gewässern dem ökologischen Wert und der Vernetzungsfunktion dieser Gewässer gegenüberstehe.
BV LU fordert eine Verlängerung der Frist zur Umsetzung bis zum 31. Dezember 2025.
5.3.2.8 Übrige Anträge zur GSchV
Der Kanton BS und die HKBB äussern sich mit einem ähnlich lautendem Antrag wie im Rahmen der Anhörung zur 1. Etappe der Änderung der GSchV, dass das grundsätzliche Verbot zum Einleiten von Kühlwasser bei einer Wassertemperatur von über 25°C (Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4 Buchstabe b) unverhältnismässig sei. Sie geben zu bedenken, dass der klimabedingte Anstieg der Wassertemperatur schon circa 2 °C betrage und mit einem weiteren Ansteigen der Wassertemperatur zu rechnen sei. Die Erwärmung des Rheins bei Basel durch Kühlnutzungen betrage jedoch nur circa 0.02 °C. Die strikte Einhaltung der Verordnung, d.h. das Verbieten der Wärmeeinleitungen, sei kaum möglich, da dies direkte Auswirkungen auf die Produktion, Forschung und Klimatisierung der Firmen Novartis, Roche oder Universitätsspital Basel hätte. Aus diesem Grund beantragt der Kanton BS „einen minimalen Spielraum im Vollzug“ und die HKBB, dass Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4 Buchstabe b zu ergänzen sei mit: „die Behörde kann kurzfristige, geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen“.
5.3.2.9 Übrige Bemerkungen
Die Stellungnahmen enthalten folgende übrigen Bemerkungen:
Der Kanton TI wünscht verschiedene sprachliche Anpassungen an der italienischen Version der Änderungen in der GSchV sowie im erläuternden Bericht.
Der Kanton ZG und die LDK bemerken, dass mit der Einführung des BFF-Typs Uferwiese in der DZV und in Artikel 41c Absatz 4 GSchV das Problem der Umkehrung der Bewirtschaftungsrichtung aufgrund des Schnittzeitpunktes insbesondere an Hängen mit parallel verlaufenden Bächen gelöst wurde.
Der Kanton JU würde eine Präzisierung als sinnvoll erachten, dass die standortgebundenen Leitungen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen (Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe c), keine drainierende Wirkung auf die Uferbereiche haben dürfen.
BioSuisse formuliert folgende Vorschläge für Anpassungen:
o Die ÖLN-Regelung von Anhang 1 Ziffer 9.6 DZV ist so zu verstärken, dass entlang von Gewässern ein Pufferstreifen von mindestens 10 Metern Breite anzulegen bzw. zu erhalten ist (Grün- oder Streueflächenstreifen oder Ufergehölz; Verbot von Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel auf dieser Fläche). Dieser Streifen dient zugleich der Förderung der Biodiversität.
o Grösserer Abstand (mind. 15 Meter) bei mehr als 10 Prozent Hangneigung,
o Förderung von zusätzlichen Pufferstreifen entlang von Gewässern mit Ökobeiträgen, Ausrichtung von Ökobeiträgen für die erstmalige Anlage von Ufergehölzen oder Hekken entlang von Gewässern (stärkere Beschattung ist gut für Gewässer)
5.3.3 Beurteilung der Umsetzung
Das vorliegende Kapitel geht auf Äusserungen der Teilnehmenden zur Umsetzung der sechs neuen oder geänderten Bestimmungen ein. Nicht berücksichtigt werden deutlich weitreichendere Äusserungen zur Gewässerraumthematik oder generell zur GSchV. Im Vordergrund stehen allfällige Umsetzungshürden und Auswirkungen auf den kantonalen und kommunalen Vollzug.
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