Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung
abgelehnt. Von den Teilnehmenden werden insbesondere die ökologischen Funktionen der sehr kleinen Gewässer, deren Betroffenheit hinsichtlich Schadstoffeinträge (u.a. Pflanzenschutzmittel) sowie die Verschlechterung aufgrund der neuen Messweise der Pufferstreifen gemäss ChemRRV und DZV ab Uferlinie statt wie bisher ab Böschungsoberkante angeführt. Bei der Randstreifen-Thematik sind 6 Umweltschutzorganisationen grundsätzlich zustimmend, fordern aber, dass die Gewässerraumgrenze ausserhalb von dicht überbauten Gebieten mit der Verkehrsanlage gleichzusetzen sei und die fehlende Breite des Gewässerraums entsprechend auf der anderen Uferseite kompensiert werden müsse (asymmetrische Ausscheidung). 3 der 8 Umweltschutzorganisationen äussern eine ablehnende Haltung zur geplanten Präzisierung hinsichtlich der Kompensation von jenen Fruchtfolgeflächen, welche benötigt werden, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, da sie eine Kompensationspflicht im Grundsatz ablehnen.
5.3.1.7 Bauernverbände
Alle 22 teilnehmenden Bauernverbände lehnen die Vorlage insgesamt ab. Zu diesen 22 Bauernverbänden zählen der Schweizerische Bauernverband und 18 seiner Mitgliederorganisationen (kantonale Berufsorganisationen und landwirtschaftliche Fachorganisationen) sowie drei weitere Bauernverbände.
21 Bauernverbände lehnen die Vorlage mit Verweis auf die ungenügend umgesetzte Motion 15.3001, der fehlenden Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ChemRRV und der DZV sowie die Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung ab. Sie monieren, dass sowohl die geplante Änderung hinsichtlich der Anpassung des Gewässerraums an die topographischen Verhältnisse als auch die Verzichtsmöglichkeit für die Gewässerraumausscheidung bei sehr kleinen Gewässern zu stark einschränke und de facto keine Erleichterung bzw. kein zusätzlicher Handlungsspielraum für die Kantone bringe. Bei der Randstreifen-Thematik fordern die Bauernverbände häufig die Flexibilisierung bezüglich der Strassenbeschaffenheit und der Randstreifenbreite. Bei Kleinanlagen (Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe d) fordern 6 Bauernverbände die Ergänzung mit Pumpanlagen oder Wasserleitungen für die Bewässerung. Bei Baulücken (Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe abis) wird die Ergänzung Bauten und Anlagen gefordert, eine Minderheit fordert, dass Bewilligungen zur Überbauung von Baulücken auch in Hofgruppen in der Landwirtschaftszone ermöglicht werden. Die Präzisierung hinsichtlich des ackerfähigen Kulturlandes im Gewässerraum lehnen die Bauernverbände ab, da aus ihrer Sicht im Grundsatz ein Widerspruch zu Artikel 36a Absatz 3 GSchG bestehe.
Bio Suisse lehnt die Vorlage aufgrund der Flexibilisierung und weitergehenden Ausnahmebestimmungen ab. Sie fordern im Grundsatz mehr Vollzugskontrollen zur Einhaltung der Abstandsvorschriften sowie strengere Vorschriften bezüglich Pufferstreifen entlang Gewässern in der DZV zum Schutz vor Dünger- und Pestizideinträgen. Die Flexibilisierungen würden die gravierenden Probleme beim Gewässerschutz eher verstärken als lösen.
5.3.1.8 Weitere Verbände und Vereine
Die 7 Stellungnahmen aus der Gruppe der weiteren Verbände sind heterogen. Aqua Nostra, der HEV, SVU und UFS äussern sich im Grundsatz zustimmend zur Vorlage, teils unter Vorbehalt einzelner Änderungen, insbesondere betreffend der Bestimmung zu sehr kleinen Gewässern. Der SVGW, der VSA und der SFV stehen der Vorlage kritisch gegenüber und äussern gewichtige Vorbehalte.
Der SVGW befürchtet, dass die Delegation der Kompetenzen auf die kantonale Ebene zu einem potenziell uneinheitlichen Vollzug führe. Der VSA äussert gewichtige Vorbehalte gegenüber einer Flexibilisierung der Gewässerraumausscheidung aufgrund seiner grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber der Kompensation von verlustig gehendem ackerfähigem Kulturland im Gewässerraum. Der SFV vertritt eine analoge Haltung wie die Mehrheit der Umweltschutzorganisationen und lehnt insbesondere weitere Ausnahmebestimmungen (Topographie, Baulücken, Kleinanlagen) ab.
Einigkeit bei den weiteren Verbänden besteht einzig in einer ablehnenden Haltung zur Änderung bei den sehr kleinen Gewässern. Der SVGW befürchtet insbesondere eine Beeinträchtigung der Wasserqualität. Für den SFV, SVU, UFS und VSA ist die bestehende Beeinträchtigung der sehr kleinen Gewässer durch Schadstoffeinträge ebenfalls Grund für eine Ablehnung, sie begründen ihre Haltung aber auch mit den wichtigen ökologischen Funktionen dieser Gewässer. Weiter sprechen sich 2 Verbände
18/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450