Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

der Praxis letztlich schlecht umzusetzen sei. Mehrheitlich betonen sie, dass mit der Agrarpolitik 2014–17 zumindest die Messweise vereinheitlicht worden sei, es gäbe jedoch immer noch ein über- bzw. unterlappen der Abstände.

 Aqua Viva, Fair Fish und SFV beantragen die Beibehaltung der alten Messweise für die Be-

messung der Pufferzonen nach DZV und ChemRRV (Böschungsoberkante anstelle von Uferlinie). Entsprechend sei das Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ anzupassen. Der SVGW fordert analog keine Verschlechterung der heutigen Regelung. Die Einzelperson Walpen spricht sich für die Wiedereinführung der Messung ab Böschungsoberkante bei Böschungen über 50 Prozent Steigung aus.

 Der VSA fordert eine Vergrösserung der Abstandsvorschriften in der ChemRRV auf 6 m, um

die chemische Belastung der Gewässer in der Schweiz zu reduzieren. Ebenso seien die Kantone zu verpflichten, dass mit der Festlegung des Gewässerraums die Vorschriften der ChemRRV und der DZV abgedeckt werden. Entsprechend sei das Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ anzupassen.

Weitere Anträge zu einzelnen Artikeln:

Folgende weitere Anträge zum Gewässerraum werden von Teilnehmenden zu Punkten geäussert, welche nicht Bestandteil der Vernehmlassung sind:

 Hinsichtlich der Thematik Dauerkulturen sei nach wie vor unklar, ob die gängige Praxis der

parzellenweisen Erneuerung z.B. einer Rebfläche unter Artikel 41c Absatz 2 falle oder als neue Anlage zu werten sei. Die Kantone GR, TG und ZG sowie die LDK fordern aus Gründen des Landschaftsschutzes, dass zusammenhängende Gebiete von Dauerkulturen als eine Anlage betrachtet werden. Zudem sei unklar, ob die Vorgaben von Artikel 41 c Absatz 3 GSchV hinsichtlich der Bewirtschaftung auch in diesem Falle gelten (TG).

 Der Kanton NE fordert unter Artikel 41c Absatz 1 zusätzlich zu den Fuss- und Wanderwegen,

welche im Gewässerraum erstellt werden dürfen, auch die Nennung von Velowegen sowie von gemeinsamen Flächen für den Fuss- und Veloverkehr. Weiter fordert er, dass Absatz 1 mit den Buchstaben e und f dahingehend ergänzt wird, dass auch Anlagen für den Gewässerschutz und Hafenanlagen bewilligungsfähig sind.

 Die Vertreter der Seilbahnen (Berner Bergbahnen, WBB, SBS) möchten eine explizite Nennung

von „Wasserentnahmebauwerke für die technische Beschneiung“ in Artikel 41c Absatz 1 unter der Aufzählung zu standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen.

 Die Vertreter der Seilbahnen (Berner Bergbahnen, WBB, SBS) fordern weiter einen Verzicht

der Gewässerraumausscheidung (Artikel 41a Absatz 5) für kleine Gewässer, welche im Winter mit einer Schneesportpiste überquert werden. Schneesportpisten sollen (im Winter) als offizielle Verkehrswege anerkannt werden und temporäre Eindolungen von kleinen Bächen mit Schnee, Baumstämmen oder Brettern für Pistenquerungen erlaubt sein.

 Der Kanton LU fordert unter Artikel 41a Absatz 4 eine „Härtefallklausel“, die es erlaubt, die

Gewässerraumbreite im Sinne einer Ausnahme auch ausserhalb des dicht überbauten Gebietes anzupassen, wenn der Eingriff ins Privateigentum schwer wiegt und die öffentlichen Interessen auch mit einer Anpassung der Gewässerraumbreite gewahrt werden können.

 Der Kanton SG möchte, dass die Breite des Gewässerraums auch bei unverrückbaren Infra-

strukturanlagen (z.B. Nationalstrassen, Eisenbahnlinien), bei welchen sehr langfristig keine räumliche Verlegung zu erwarten ist, auch ausserhalb des dicht überbauten Gebiets angepasst werden kann.

 Die Bauernverbände SBV, SBLV, AGORA und BV BE fordern einen neuen Artikel 41a Absatz

4 Buchstabe c und die Schaffung einer Möglichkeit zur Anpassung des Gewässerraums, „wenn aufgrund des Verlustes an düngbarer Fläche die Existenz des Betriebes gefährdet ist.“ Diese könne Betriebe in Hügel und Berggebieten betreffen.

 Der Kanton TG beantragt, dass geprüft werde, ob im Siedlungsgebiet die Nutzungseinschrän-

kungen (Artikel 41c Absatz 3 GSchV) gelockert werden können. Diese Einschränkungen gingen im Siedlungsgebiet mit typischen Gärten allenfalls zu weit.

 Weiter fordert der Kanton TG, dass die Nutzungsvorgaben für den Gewässerraum bei Fliessge-

wässern mit Dammsystemen und relativ breiten Vorländern wie der Thur vom BAFU und vom BLW nochmals zu überprüfen seien.

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