Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zur PIC-Verordnung
2 Ergebnisbericht zur Änderung der PIC-Verordnung (ChemPICV)
2.1 Ausgangslage
Hauptanlass für die Änderung der ChemPICV sind die neuen Verbote und strengen Beschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) sowie neue Zulassungsbeschränkungen der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) und Biozidprodukteverordnung (VBP). Die PIC-Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, andere Vertragsparteien über die im eigenen Land aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes erlassenen Verbote oder strengen Beschränkungen der Verwendung von exportierten Chemikalien zu informieren. Somit muss die ChemPICV regelmässig aktualisiert werden, indem neu verbotene oder streng beschränkte Chemikalien in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden. Einführende Vertragsparteien müssen von den Schweizer Behörden über die in der Schweiz geltenden Verbots- und Beschränkungsregelungen für Chemikalien nach Anhang 1 in Kenntnis gesetzt und die Empfänger über den sicheren Umgang mit diesen Chemikalien informiert werden. Des Weiteren werden einige Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen, um ein vergleichbares Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Schliesslich sollen bestimmte Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, die seit längerem in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähig sind, in den Anhang 1 aufgenommen werden. Die Aufnahmekriterien dieser Wirkstoffe erfüllen die Vorgaben der Rotterdam Konvention und sind ähnlich wie die Kriterien der EU für die Aufnahme von Wirkstoffen in die EU-PIC Verordnung.
2.2 Eingegangene Stellungnahmen
Zur Änderungsvorlage für die ChemPICV sind 33 Stellungnahmen eingegangen. 23 Kantone, vier Wirtschaftsverbände, ein Forschungsinstitut und fünf weitere Interessierte haben Stellung genommen.
2.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
2.3.1 Gesamtbeurteilung der Vorlage
Die grosse Mehrheit der Stellungnehmenden hat der Revision der ChemPICV zugestimmt. Die Anpassungen werden von 23 Kantonen, drei Organisationen und vier nicht direkt Konsultierten begrüsst. Die Aufnahme von Wirkstoffen, die seit kurzem nicht mehr zugelassen sind, wurde von allen Organisationen unterstützt, jedoch wurde die Aufnahme von Wirkstoffen, die seit längerem nicht mehr zugelassen sind, von zwei Organisationen und einer nicht direkt konsultierten Firma abgelehnt. Fünf Kantone, eine Branchenorganisation und zwei nicht direkt Konsultierte haben Änderungsvorschläge zur Vorlage eingebracht.
2.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln Erweiterung des Geltungsbereichs der ChemPICV (Art. 2, Abs. 1)
Die Kantone ZH, SG, SH, TG sind mit der Erweiterung des Geltungsbereichs einverstanden. Sie regen an, eine Änderung des Verordnungstitels analog zur Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien zu prüfen. Der Titel der ChemPICV solle dahingehend angepasst werden, dass er den Geltungsbereich, namentlich bezüglich der betroffenen Chemikalien bei der Ausfuhr, besser abbildet. Sie argumentieren, dass durch die Erweiterung des Geltungsbereichs der ChemPICV alle gefährlichen Chemikalien, die ausgeführt werden, von der Regelung der ChemPICV betroffen sind.
Scienceindustries lehnt die Erweiterung des Geltungsbereichs ab. Swissmem befürchtet Mehraufwand durch die Erweiterung.
Festlegung einer Minimalkonzentration und einer Bagatellmenge von 10 kg für die Befreiung von
der Ausfuhrmeldepflicht für Chemikalien zu Analyse- und Forschungszwecken und zum Eigen-
gebrauch von Privatpersonen (Art. 2, Abs. 2, Bst. h)
Der Kanton AG erachtet die Festlegung einer Mengenschwelle und einer Minimalkonzentration als verhältnismässig. Der Kanton Zug ist mit der Bagatellmenge von 10 kg für Forschungs- und Analysezwecke einverstanden, schlägt jedoch vor, dass die Bagatellmenge für den Privatgebrauch gelöscht wird. Er
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