Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

(RPV) seien Fruchtfolgeflachen einschränkend als nur jene ackerfähigen Kulturlandflächen definiert, die vorab als Ackerland, Kunstwiesen in Rotation sowie als ackerfähige Naturwiesen genutzt werden und zusätzlich mit Massnahmen der Raumplanung gesichert sind (SG).

 Die Kantone BE, OW, UR, ZG sowie und die kantonale Konferenz LDK fordern eine Präzisierung im erläuternden Bericht oder in der GSchV dahingehend, dass der Ersatz der FFF nur zu leisten ist, wenn diese zum kantonalen Mindestkontingent an FFF gemäss Sachplan FFF gehören.

 Der Kanton GR führt hingegen aus, dass die Ersatzpflicht nicht auf ackerfähige Flächen, die zum kantonalen Kontingent FFF gehören, beschränkt werden dürfe. Begründet wird diese Forderung durch die vielen ackerfähige Flächen in Hochtälern, deren Böden aufgrund der klimatischen Limitierung nicht zum kantonalen Kontingent FFF gerechnet werden. Die analoge Forderung stellt der Bauernverband TGL.

Präzisierung, dass nur Status Quo verankert wird

 Mit der vorgeschlagenen Ergänzung werde nur der Status Quo verankert, es fände keine Ausdehnung der FFF-Ersatzpflicht statt, unterstreichen die 5 Kantone LU, NE, SZ, TG und VD. Dies sei im erläuternden Bericht hervorzuheben. Sie betonen weiter, dass die Frage der Fruchtfolgefläche ein raumplanerischer Aspekt sei und im Zuge der Überarbeitung des Sachplans Fruchtfolgeflächen gelöst werden müsse (ausser VD).

Weitere Anträge zum erläuternden Bericht

Folgende weiter Anträge betreffen Ergänzungen im erläuternden Bericht:

 Es sei unklar, was unter „Ersatz, losgelöst vom Projektverfahren“ zu verstehen sei (SO). Dies sei im erläuternden Bericht zu präzisieren.

 In der Frage des FFF-Ersatzes soll bei wasserbaulichen Massnahmen auf Stufe „Generelles Projekt“ eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Wasserbauprojekte orientieren sich üblicherweise an den SIA-Normen 103 oder 112, in welchen diese Begrifflichkeit nicht benutzt werde (SO, VSA). Dies sei im erläuternden Bericht zu präzisieren.

5.3.2.7 Weitere Anträge zum Gewässerraum Generelle Anträge zur Festlegung des Gewässerraums (Artikel 41a und Artikel 41b)

Hinsichtlich der Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer (Artikel 41a) und für stehende Gewässer (Artikel 41b) werden von einzelnen Kantonen, der LDK sowie von Bauernverbänden und dem HEV verschiedene Anträge gestellt, welche eine weitere Flexibilisierung und einen zusätzlichen Handlungsspielraum fordern. Untenstehend sind die einzelnen Forderungen zusammengefasst:

 Die Kantone GR, SZ und ZG sowie die LDK fordern mehr Handlungsspielraum für die Kantone, um beim Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse mittels der raumplanerischen Interessenabwägung das Optimum bei der Festlegung des Gewässerraums erreichen zu können. Dies sei mit einer Ausdehnung der kantonalen Kompetenzen in Artikel 41a Absatz 4 GSchV und 41b Absatz 3 GSchV zu erreichen. Der Antrag des HEV (weiterer Verband) zielt in die gleiche Richtung und fordert die Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit von Gewässerschutz-Massnahmen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Grundeigentümer.

 Vom SBV und 16 seiner Unterorganisationen sowie von Landwirtschaftsforum, VITISWISS und VKGS wird die Einführung eines Artikel 41a Absatz 4bis(Fliessgewässer) sowie Artikel 41b Absatz 3bis(Stehende Gewässer) beantragt. Analog zur Möglichkeit der Anpassung des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten (Artikel 41a Absatz 4 und Artikel 41b Absatz 3) sei eine vergleichbare Lockerung für die Landwirtschaftszone zu schaffen, sofern der Hochwasserschutz gewährleistet sei. In einem ähnlichen lautenden Antrag verlangt der ZBB eine Anpassung von Artikel 41a Absatz 4 und Artikel 41b Absatz 3.

Anträge im Zusammenhang mit den Abstandsvorschriften ChemRRV und DZV

 Die Kantone AG, GR, JU, TG, TI, ZG und die LDK fordern eine Harmonisierung der Abstandsvorschriften in der ChemRRV, DZV und GSchV für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Diese würden alle das Gleiche bezwecken, würden aber unterschiedlich dimensioniert, was in

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