Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung
Der Kanton TG fordert, den im Raumplanungsrecht etablierten Begriff „weitgehend überbaut“ anstelle von „dicht überbaut“ zu verwenden.
Folgende Ergänzungen oder Änderungen des erläuternden Berichts werden in den Stellungnahmen angeregt, welche insbesondere inhaltliche und sprachliche Präzisierungen betreffen:
Die Kantone JU, NE, SZ und VD fordern, die Begriffsdefinition von Anlagen mittels einem Verweis auf Artikel 7 Absatz 7 des Umweltschutzgesetz (USG) zu präzisieren, wie dies auch bereits im Merkblatt „Gewässerraum im Siedlungsgebiet“ gemacht wird.
Der Kanton SO fordert, dass der erläuternde Bericht mit typischen Beispielen darlegen soll, in welchen Fällen Absatz 1 Buchstabe abiszur Anwendung kommt bzw. wann diese Ausnahmeregelung keine Anwendung finden darf.
Der VSA fordert die Ergänzung, dass in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem Nutzen einer kleinräumigen Gewässeraufwertung und den privaten Interessen des Grundeigentümers vorgenommen werden müsse.
5.3.2.4 Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe d
38 Stellungnahmen gehen auf die neu vorgesehene Bestimmung ein, wonach Behörden im Gewässerraum „der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen“ bewilligen dürfen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Reaktionen fallen wie folgt aus:
26 Teilnehmende, darunter die meisten Kantone (15), 6 Bauernverbände, die JFK und 3 weitere Verbände (HEV, SVGW, VSA) und 1 weiterer Teilnehmender (Akademien der Wissenschaften) äussern sich zu dieser Bestimmung zustimmend oder eher zustimmend mit Vorbehalt. Keine Vorbehalte äussern 13 Teilnehmende, darunter 10 Kantone (AI, AR, BE, BL, NE, SO, SZ, TG, UR, VD), die JFK, der VSA und der HEV.
12 Teilnehmende, darunter 3 Kantone (SG, SH, TI), 6 Umweltschutzorganisationen, die SP, die EAWAG sowie der SFV lehnen die Bestimmung ab.
Die zustimmenden Teilnehmenden begrüssen den zusätzlichen Handlungsspielraum für die Kantone.
Die Teilnehmenden, welche die Bestimmung ablehnen, begründen dies wie folgt:
11 Teilnehmende, darunter 2 Kantone (SG, SH), 6 Umweltschutzorganisationen, die SP, die EAWAG und der SFV machen die Anliegen des Gewässer- und Landschaftsschutzes geltend und verweisen auf den weiterhin geltenden Bestandesschutz der Kleinanlagen. Die Umweltschutzorganisationen bemängeln, dass der kumulative Aspekt vieler einzelner Anlagen nicht beachtet wird. Der Kanton SH sowie die EAWAG bemängeln zudem den nicht näher definierten Begriff „Kleinanlagen“.
Der Kanton TI lehnt die Bestimmung ab, weil sie den Zielen des kantonalen Richtplans gegenüberstehe und deshalb Schwierigkeiten bei dessen Umsetzung zu erwarten wären.
Änderungsanträge werden von 13 Teilnehmenden geäussert. Diese Vorbehalte betreffen insbesondere die Forderung nach inhaltlicher Klärung, teils auch die Ausweitung des Begriffs:
6 Bauernverbände stellen fest, dass zonenkonforme Pumpanlagen und Leitungen ebenso zu den „der Gewässernutzung dienenden Kleinanlagen“ zu zählen sind und fordern, die Bestimmung entsprechend zu ergänzen.
Der SVGW schlägt vor, die Bestimmung mit „Trinkwassernutzung“ zu ergänzen, um allfällige Probleme im Zusammenhang mit TrinkwassergewinnungsanIagen zu verhindern.
Der Kanton LU fordert im Sinne einer weiteren Flexibilisierung, unter Artikel 41c GSchV ausser den Baulücken (Buchstabe abis) und Kleinanlagen (Buchstabe d) ausserhalb des dicht überbauten Gebietes weitere Anlagen im Sinne von Ausnahmen zuzulassen, wenn dazu ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Ziele der Gewässerraumfreihaltung gewahrt sind. Konkret genannt werden der Erholungsnutzung dienende Kleinanlagen wie Sitzbänke, naturnahe Spielplätze am Flussufer oder Schautafeln bei Lehrpfaden.
Die Kantone GL und ZH begrüssen die Bestimmung, halten jedoch fest, dass weiterhin z. B. neue private Bootshäuser, die zwar im Siedlungsgebiet, aber ausserhalb des dicht überbauten Gebietes zu stehen kämen, nicht bewilligt werden können.
Der Kanton AG schlägt vor, die Buchstabe c und d zusammenzufassen
24/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450