Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

Kleinanlagen

Die Umsetzung wird von den wenigen Kantonen, welche sich dazu äussern, unterschiedlich beurteilt. Konkrete Umsetzungshürden sieht der Kanton TI. Er erwartet mit dieser Ausnahmeregelung Schwierigkeiten bei der Umsetzung des kantonalen Richtplans, der den Schutz und Aufwertung des Ufers und die konsequente Aufhebung von einzelnen privaten Anlegeplätzen vorsieht. Für die Kantone GL und ZH bleibt weiterhin das Problem bestehen, dass neue private Bootshäuser, die zwar im Siedlungsgebiet, aber ausserhalb des dicht überbauten Gebietes zu stehen kämen, nicht bewilligt werden können.

Auf der anderen Seite wird die Umsetzung als wenig problematisch beurteilt (BE) oder von einer leichten Vereinfachung hinsichtlich der Nutzungen an den Gewässern gesprochen, was auch den für die Baupolizei zuständigen Bauverwaltungen der Gemeinden helfe (SO).

Bezüglich dem Umgang der Vollzugsbehörden mit der neuen Bestimmung mahnt der Kanton VS, dass sicherzustellen sei, dass die neue Ausnahmebestimmung nicht zum Nachteil des öffentlichen Interessens angewandt werde.

Randstreifen

Die Umsetzung wird durch viele Stellungnahmen als eher kritisch eingeschätzt, dies zeigen auch die grosse Zahl der Änderungsanträge der Kantone. Andererseits wird die Bestrebung der neuen Verordnungsbestimmung auch begrüsst, insbesondere dass die Randstreifenbreite an die örtlichen Verhältnisse angepasst werden kann. Zudem erhöhe der Verzicht auf unnötige Bewirtschaftungseinschränkungen die Akzeptanz für den Gewässerraum (AI, AR, TG).

Einen erhöhten Vollzugsaufwand ortet der Kanton TG aufgrund der Ausnahmebewilligungen in jedem Einzelfall. Der Kanton LU weist darauf hin, dass der Nachsatz „wenn keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können“ eine Einzelfallabklärung benötige, sehr aufwändig sei und deshalb im Rahmen der zonenplanerischen Gewässerraumfestlegung nicht möglich sei.

Der Kanton AG weist darauf hin, dass zur Verhinderung schädlichen Abdrifts in die Gewässer nicht nur die Festlegung des Gewässerraums respektive die Form der darin bestehenden Verkehrswege entscheidend sei, sondern hauptsächlich die vorschriftsgemässe Anwendung und Intensität der eingesetzten Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie das Unterbinden von direkten Ableitungen drainierter Flächen in die Gewässer. Diesbezüglich brauche es auch zusätzlich weitere Massnahmen.

Ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum

Die Präzisierung im Zusammenhang mit dem ackerfähigen Kulturland im Gewässerraum wird von den Kantonen mehrheitlich begrüsst, sie schaffe mehr Klarheit.

Von verschiedenen Teilnehmenden werden Vollzugsprobleme angesprochen, welche deutlich umfassender sind (z.B. aus der Umsetzung des Sachplans Fruchtfolgefläche) und nicht auf die vorliegende Änderung zurückzuführen sind. Auf eine Auflistung wird daher verzichtet.

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