Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zur VBGF
4 Ergebnisbericht zur Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
4.1 Ausgangslage
Die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) regelt den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und der natürlichen aquatischen Lebensräume. Die natürliche Artenvielfalt und die einheimischen Fische, Krebse sowie die Organismen, die diesen als Nahrungsquelle dienen, müssen geschützt und ihre Lebensräume erhalten, verbessert oder sofern möglich wiederhergestellt werden.
Diese Revision betrifft drei voneinander unabhängige Punkte. Beim ersten geht es um die Elektrofischerei, während es beim zweiten Änderungsvorhaben um die Aufnahme von fünf invasiven Grundelarten in den Anhang 3 VBGF geht. Die dritte Änderung schliesslich betrifft eine Anpassung von Anhang 1 VBGF, insbesondere die Aktualisierung der Nomenklatur der Forellenarten.
4.2 Eingegangene Stellungnahmen
Insgesamt gingen 36 Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen der VBGF ein. Geäussert haben sich alle 26 Kantone, der Schweizerische Fischerei-Verband (SFV), Pro Natura, die EAWAG, die Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz (JFK), eine Arbeitsgruppe gegen invasive Arten (AGIN-D) sowie fünf Dachverbände, Vereinigungen und weitere Institutionen (SGV, Aqua Viva, Aqua Nostra, SBS und WBB).
4.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
4.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Änderungen betreffend invasive Arten und die Taxonomie der Forellen stiessen insgesamt auf Zustimmung und lösten nur wenige Bemerkungen aus. Die Änderungen bezüglich Elektrofanggeräten stiessen ebenfalls auf Zustimmung, wobei gewisse Vorbehalte in Bezug auf die flankierenden Massnahmen geäussert wurden (z. B. Datum des Inkrafttretens und periodische Kontrolle der Fanggeräte).
Die Kantone BS, GE, NE, NW, OW, JU, SO, SZ, UR, VD und VS sowie Aqua Nostra, Aqua Viva, SBS, WBB und SFV beurteilen die vorgeschlagenen Änderungen der VBGF als sinnvoll und begrüssen sie ohne besondere Kommentare.
Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, GR, SG, SH, TG, TI und ZH sowie die EAWAG, die JFK und Pro Natura begrüssen die Änderungen ebenfalls, formulieren aber Bemerkungen und Vorschläge. Auf ihre Stellungnahmen wird weiter unter 4.3.2 im Detail eingegangen.
Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.
Die Kantone FR, GL, LU, ZG sowie die AGIN-D haben sich nur zu einer oder zwei der vorgeschlagenen Änderungen geäussert. Auf ihre Stellungnahmen wird unter 4.3.2 eingegangen.
4.3.2 Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln
Auf die Stellungnahmen zu den Änderungen in der VBGF wird in der Folge im Einzelnen eingegangen.
4.3.2.1 Einschränkungen bei den Elektrofanggeräten (Art. 11 Abs. 3 VBGF)
Um einen angemessenen Schutz der Fische und Krebse bei Erhebungen zu gewährleisten, die mittels Elektrofanggeräten durchgeführt werden, schlägt das BAFU ein Verbot von Impulsstrom-Geräten vor. Künftig sollen nur mit Gleichstrom betriebene Geräte mit einer Restwelligkeit (Ripple) von maximal 10 Prozent gegenüber dem arithmetischen Mittelwert der Spannung verwendet werden dürfen. In den eingegangenen Stellungnahmen werden die vorgeschlagenen Änderungen im Allgemeinen begrüsst, wobei Bemerkungen zu drei Hauptpunkten zu erwähnen sind:
- Festlegung einer Übergangsperiode;
- Euro-Norm (EN) 60335-2-86;
12/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450