Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zur PIC-Verordnung
argumentiert, dass angenommen werden muss, dass private Verwender nicht über genügende Sachkenntnisse in Bezug auf diese Chemikalien verfügen.
Scienceindustries begrüsst zwar die Einführung einer Bagatellmenge aus Rechtssicherheitsgründen, beantragt jedoch eine Bagatellmenge von 100 kg mit Verweis auf die Chemikalienkontrollverordnung. Weiter weist scienceindustries darauf hin, dass die zusätzliche Einschränkung der Ausnahme von der Ausfuhrmeldepflicht pro Exporteur und Importland dazu führe, dass die Unternehmen künftig während des Jahres allen Exporten von Kleinmengen folgen müssten. Scienceindustries befürchtet einen erhöhten administrativen Aufwand seitens der Unternehmen.
Einführung der Ausfuhrmeldepflicht für Chemikalien nach Anhang 2 (Art. 3, Abs. 1)
Scienceindustries erwartet, dass die Erweiterung der Ausfuhrmeldepflicht auf Chemikalien nach Anhang 2 zu mehr Aufwand für die betroffenen Firmen führen wird und lehnt sie ab.
Pflicht, bei der Ausfuhr von gefährlichen Chemikalien jeder Lieferung das Sicherheitsdatenblatt beizulegen (Art. 5, Abs. 1, Bst. b)
Die Kantone ZH, SG, SH, TG sind mit der Ausdehnung der Pflicht zur Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes bei jeder Ausfuhr eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung (ChemV) einverstanden. Sie sind der Ansicht, dass aus dem Verordnungstexts klar herausgehen muss, dass der Bund zuständig ist für den Vollzug dieser Aufgabe und schlagen in dieser Hinsicht eine Änderung des Artikels 8 ChemPICV vor.
Scienceindustries lehnt die Erweiterung des Geltungsbereichs der ChemPICV und die Bezugnahme auf die ChemV ab und schlägt vor, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht jeder Sendung beizulegen, sondern jedem Empfänger zu senden ist. Swissmem befürchtet einen Mehraufwand durch die Pflicht, jeder Sendung ein Sicherheitsdatenblatt beizulegen.
Einführung von Kennnummern für die Meldung von Ausfuhren (Art. 5 Abs. 5 und Art. 8a)
Aus Sicht von scienceindustries muss bei der Umsetzung der Kennnummer darauf geachtet werden, dass für die betroffenen Firmen ein möglichst kleiner Mehraufwand entsteht, indem Synergien gesucht werden mit einem bereits existierenden elektronischen Exportbewilligungssystem (Elic). Die Umsetzung der Kennnummern soll für die Rotterdam Konvention spezifisch sein, um Verwechselungen mit anderen nichtzollrechtlichen Erlassen zu vermeiden. Scienceindustries beantragt zudem eine Verkürzung der Frist für die Erteilung der Kennnummer. Swissmem befürchtet einen grösseren administrativen Aufwand durch die Einführung der Kennnummer.
Aufhebung der Pflicht der jährlichen Ausfuhrmeldungen (Art. 6)
Scienceindustries und Swissmem begrüssen die Aufhebung der Pflicht der jährlichen Ausfuhrmeldungen.
Veröffentlichungen von Einfuhrentscheiden auf der BAFU-Webseite (Art. 15, Abs. 1)
Scienceindustries und Swissmem begrüssen die zukünftige Publikation von Einfuhrentscheiden auf der BAFU-Webseite.
Aktualisierung des Anhangs 1 (in der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unter-
liegende Stoffe) (Titel II Abs.1)
Aqua Viva und der Schweizerische Fischerei-Verband sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden und regen an, dass zusätzlich die Aufnahme des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Glyphosat in den Geltungsbereich der ChemPICV geprüft wird.
Scienceindustries und Syngenta lehnen die Aufnahme von Wirkstoffen, die von der Industrie seit längerem vom Schweizer Markt zurückgezogen wurden, ab. Sie sind der Meinung, dass diese Stoffe die Kriterien der Rotterdam Konvention nicht erfüllen und dass die für die Aufnahme dieser Wirkstoffe in den Anhang 1 der ChemPICV angewendeten Kriterien über diejenigen der EU hinausgehen. Die Konvention sieht vor, dass Chemikalien, die aufgrund einer Rechtsvorschrift von einer Vertragspartei strengen Beschränkungen unterworfen wurden, oder deren Zulassung verweigert worden ist, oder die vom Markt zurückgezogen wurden, der Ausfuhrmeldepflicht unterliegen, wenn klar erkenntlich ist, dass die Rechtsvorschrift erlassen worden ist, um die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu schützen. Scienceindustries argumentiert, dass der Rückzug dieser Wirkstoffe vom Markt schon länger zurück
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