Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 38 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Ergebnisbericht zu Gewässerschutzverordnung

 Der Kanton VS fordert, dass die Behörde Ausnahmen für Gestaltung und Bewirtschaftung mit Bezug auf die Absatz 1 bis 4 erlauben kann, sobald eine Anlage irreversibel ist.

 Der Kanton ZH möchte geprüft sehen, ob bauliche Massnahmen an Strassen und Eisenbahnlinien im öffentlichen Interesse (z.B. Behebung von Unfallschwerpunkten, Ergänzung Radweg) im Randstreifen zugelassen werden können. Er regt an zu klären, ob bei der Festlegung des Gewässerraums grundsätzlich auf bestehende Infrastrukturen wie Eisenbahnlinien und Verkehrswege Rücksicht genommen werden könnte.

Bedingung „Dünger und Pflanzenschutzmittel“

3 Teilnehmende fordern eine Änderung bzw. Präzisierung der Bedingung im Nachsatz „wenn keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können“.

 Der Kanton LU weist darauf hin, dass diese Bestimmung theoretisch sei und in der Praxis der Stoffeintrag aus Randstreifen nicht ausgeschlossen werden könne. Die konkrete Abklärung des Einzelfalls wäre sehr aufwändig und sei im Rahmen der zonenplanerischen Gewässerraumfestlegung nicht möglich.

 Der Kanton VS schlägt vor, den Nachsatz mit „wenn keine überwiegenden Interessen gegenüber stehen“ zu ersetzen.

 Die Akademien der Wissenschaften fordert eine explizite Ausführung des Schlusssatzes, unter welchen Umständen solch eine diffuse Verunreinigung verhindert werden kann.

Eine Vielzahl der Stellungnahmen bringen keine Änderungsanträge zu diesem Nachsatz an. Die Kantone OW und SO äussern sich explizit dahingehend, diese Bestimmung beizubehalten.

Asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums

Eine alternative Vorgehensweise im Falle von „Randstreifen“ schlagen 9 Teilnehmende vor. Für Fälle, bei denen Verkehrsanlagen durch den Gewässerraum verlaufen schlagen diese vor, die abgetrennten „Randstreifen“ auf der anderen Uferseite zu kompensieren.

 8 Teilnehmende, davon 6 Umweltschutzorganisationen (Aqua Viva, WWF, SVS BirdLife, Pro Natura, PUSCH, Helvetia Nostra), der SFV und die EAWAG, fordern für den Fall, wenn eine mindestens 4 m breite Strasse oder eine Eisenbahnlinie in den Gewässerraum fällt, den Gewässerraum an die Anlage anzupassen und die fehlende Breite auf der anderen Uferseite zu kompensieren.

 Der Kanton SH stimmt der extensiven Nutzung im „Randstreifen“ zu, fordert jedoch als Kompensation eine Erweiterung des Gewässerraums auf der gegenüberliegenden Gewässerseite.

In gegenteilige Richtung äussert sich der Kanton SZ: er fordert, dass die durch die Ausnahmebestimmungen in Artikel 41c Absatz 1 ermöglichten Einschränkungen des Gewässerraums nicht durch asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums zulasten der Landwirtschaft kompensiert werden darf.

Weitere Änderungsanträge

Weitere Änderungsanträge betreffen den Verweis auf die kantonale Behörde, die Verwendung einer Baulinie sowie sprachliche Anpassungen:

 Der Kanton LU schlägt vor, den Verweis auf die kantonale Behörde zu löschen, weil im Kanton LU die Behandlung der Randstreifen im Rahmen der zonenplanerischen Gewässerraumfestlegung durch die Gemeinden und nicht in Einzelbewilligungen einer kantonalen Behörde erfolge. Er schlägt weiter vor, den Begriff „gewässerabgewandt“ anstelle des Begriffs „landseitig“ zu verwenden.

Der Kanton UR schlägt vor, dass die kantonale Behörde „den landseitigen Teil des Gewässerraums zur Gewährung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 durch eine Baulinie sichern“ kann. Mit der Festlegung einer Baulinie auf dem landseitigen Teil des Randstreifens könne eine künftige Überbauung des Gewässerraums verhindert und sichergestellt werden, dass im Gegensatz zum Änderungsvorschlag innerhalb eines Gewässerraums verschiedene Nutzungsvorgaben gelten.

27/38 054.11-00351/00008/00057/Q112-1450