Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Anhang 3 Ziffer 525
Bis jetzt legt die LRV keine Kriterien für die Verfügbarkeit von Staubabscheidesystemen fest. Insbesondere bei grösseren Anlagen, die für die Einhaltung der Grenzwerte im Betrieb ein Staubabscheidesystem benötigen, ist es lufthygienisch von grosser Bedeutung, dass diese Systeme funktionieren und in Betrieb sind, während die Feuerung läuft und Staubemissionen produziert.
Im Rahmen von „QM Holzheizwerke“ wurde von Fachkreisen mit den „FAQ 38“30 ein Instrumentarium geschaffen, mit dem die Verfügbarkeit von Elektroabscheidern definiert und bestimmt werden kann. Die Überwachungskriterien der FAQ 38 wurden in erster Linie an Anlagen mit einer Leistung über 500 kW Feuerungswärmeleistung entwickelt und bedingen gewisse Voraussetzungen (Schnittstellen) bei den elektronischen Steuerungen der Feuerungen. Seriell produzierte Heizkessel bis ca. 300 kW verfügen teilweise über vereinfachte Steuerungen, die diese Voraussetzungen zurzeit noch nicht erfüllen.
In Ziffer 525 soll ein Verfügbarkeitsnachweis für Staubabscheidesysteme bei Feuerungen ab 70 kW eingeführt werden. Die Verfügbarkeit soll sich dabei an der Laufzeit der Feuerung orientieren, also der Zeit, während der Emissionen produziert werden. Für Anlagen über 500 kW können die FAQ 38 oder ein vergleichbares Vorgehen zur Anwendung kommen, soweit diese im Einzelfall geeignet sind. Es ist denkbar, dass dieses Instrument aufgrund der Erfahrungen in der Praxis noch einer Weiterentwicklung bedarf. Bei Anlagen unter 500 kW ist davon auszugehen, dass ein Verfügbarkeitsnachweis im Sinne von FAQ 38 aufgrund der technischen Voraussetzungen an der Feuerung zurzeit zu aufwendig oder nicht realisierbar wäre und dass es hier einer vereinfachten Überwachung bedarf. Es ist zu erwarten, dass durch die neue LRV-Vorschrift in den nächsten Jahren in Zusammenarbeit zwischen Feuerungs- und Staubabscheider-Herstellern sowie von Vollzugsbehörden Lösungen gefunden und Fortschritte erzielt werden, so dass eine vereinfachte Überwachung abgelöst werden kann.
Die Art der Bestimmung der Verfügbarkeit hat auch Konsequenzen für die Höhe der Verfügbarkeit, die in der LRV gefordert werden soll. Bei neuen Anlagen ist davon auszugehen, dass ein Wert von mehr als 90 Prozent realistisch erreichbar ist.31 Bei bestehenden Anlagen ist es denkbar, dass eine Verfügbarkeit von 90 Prozent technisch und betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre. In Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass in solchen Fällen Verfügbarkeiten von mindestens 75 Prozent möglich sein sollten. Um hier den nötigen Spielraum zu verschaffen, wird in Absatz 2 die Formulierung gewählt, dass „ die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen“ soll, was in begründeten Fällen die Bewilligung geringerer Verfügbarkeiten erlaubt.
Anhang 3 Ziffer 61 Absätze 1 und 2
Diese Ziffer legt die Emissionsgrenzwerte für einzelne Schadstoffe für die verschiedenen Kategorien von Gasfeuerungen fest. Als Vorbereitung zur vorliegenden LRV-Revision hat das BAFU einen Bericht erarbeiten lassen, in welchem der Stand der Technik bei Öl- und Gasfeuerungen untersucht und Empfehlungen für zukünftige Grenzwerte in der LRV abgegeben wurden.32 Die Erkenntnisse daraus wurden in Arbeitsgruppen unter der Leitung des BAFU mit Vertretern von Behörden, aus der Öl-, Gas- und Holzfeuerungsbranche sowie von Feuerungskontrolleuren, Kaminfegern und weiteren diskutiert. Ein Stickoxid-Grenzwert von 200 mg/m3 für Hell- und Dunkelstrahler, die bislang in der LRV nicht explizit geregelt waren, soll eingeführt werden. Dies entspricht den Anforderungen der europäischen Ökodesign-Vorschriften für
30 FAQ 38 von QM Holzheizwerke
31 Praxiseinsatz und Überwachung von automatischen Holzfeuerungen mit Elektroabscheider, BFE, 2014
32 Abklärungen zum Stand der Technik bei Öl- und Gasfeuerungen bezüglich Vorschriften in der Luftreinhalte- Verordnung (LRV), FHNW im Auftrag von GKS und des BAFU, 2016 28/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285