Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

der Festlegung konkreter Massnahmen ist die wirtschaftliche Tragbarkeit im Sinne von Artikel 4 LRV als Kriterium zu berücksichtigen.

Anhang 2 Ziffer 726 Absatz 1bis

Der bestehende Absatz 1 legt für Altholzfeuerungen (und Anlagen zum Verbrennen von Papier- und ähnlichen Abfällen) einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m3 fest. Für Anlagen über 10 MW ist dieser Grenzwert weniger streng als derjenige von 150 mg/m3, den die übrigen Holzfeuerungen nach Anhang 3 Ziffer 522 einhalten müssen. In Absatz 1biswird deshalb ein analoger Grenzwert von 150 mg/m3 für Altholzfeuerungen über 10 MW eingeführt.

Anhang 2 Ziffer 822

In stationären Verbrennungsmotoren sollen grundsätzlich alle flüssigen Brenn- oder Treibstoffe nach Anhang 5 eingesetzt werden dürfen mit Ausnahme von Heizöl Mittel und Schwer. Die Verweise auf die gasförmigen und flüssigen Brenn- und Treibstoffe nach Anhang 5 werden deshalb präzisiert.

Anhang 2 Ziffer 832

In Gasturbinen sollen grundsätzlich alle flüssigen Brenn- oder Treibstoffe nach Anhang 5 eingesetzt werden dürfen mit Ausnahme von Heizöl Mittel und Schwer. Die Verweise auf die gasförmigen und flüssigen Brenn- und Treibstoffe nach Anhang 5 werden deshalb präzisiert.

Anhang 2 Ziffer 87 Absatz 3

Für Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit halogenierten organischen Stoffen gibt es in Absatz 3 die Ausnahmeregelung, dass bei sperrigen Gegenständen und Erzeugnissen andere Massnahmen zur Emissionsminderung ergriffen werden können als die in Absatz 2 Buchstaben a und b umschriebenen Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften. Die Ausnahmeregelung soll nicht nur für sperrige Gegenstände in Anspruch genommen werden können, sondern beispielsweise auch für sehr kleine Gegenstände wie Bestandteile von Uhren. Aus diesem Grund wird mit dem Begriff „insbesondere“ eine Relativierung eingefügt, damit die Vollzugsbehörden hier mehr Spielraum haben.

Anhang 2 Ziffer 88 Absatz 1 erster Satz

Der Verweis auf die Begrenzung der Emissionen von Baumaschinen wird aus der Ziffer 88 „Baustellen“ entfernt, da die Unterscheidung zwischen Baumaschinen und anderen Maschinen künftig wegfällt.

Anhang 3 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b

Im Geltungsbereich von Anhang 3 soll die Präzisierung vorgenommen werden, dass auch gewerblich genutzte Backöfen wie beispielsweise Pizzaöfen explizit als Feuerungsanlagen gelten und somit den Vorschriften des Anhangs genügen müssen. Dies wird in der Regel bereits heute von den Behörden so interpretiert, dennoch soll mit der Nennung von Backöfen Klarheit geschaffen werden, was der Harmonisierung des Vollzugs dient.

21/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285