Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Entsprechend den Anforderungen des im Jahr 2012 revidierten Göteborg-Protokolls wird in einem neuen Absatz 3 für sehr grosse Anlagen über 300 MW ein Stickoxid-Grenzwert von 100 mg/m3 festgelegt. In der Schweiz sind keine Anlagen von dieser Anpassung betroffen.
Anhang 3 Ziffer 412 Absätze 2 und 3
Es werden zwei Absätze aufgehoben, die einen Fehlanreiz bezüglich der Stickoxid-Emissionen bildeten. Neu sollen die Emissionsgrenzwerte ungeachtet des Stickstoffgehalts im Heizöl (Extraleicht) eingehalten werden. Die aufwendige Bewertung nach Absatz 2 wird deshalb gestrichen, was auch Absatz 3 überflüssig macht.
Anhang 3 Ziffer 413
Unvollständig verbrannte Ölanteile, wie sie früher bei Ölfeuerungen auftreten konnten, stellen schon länger kein Problem mehr dar. Aus diesem Grund soll die Ziffer 413 aufgehoben werden.
Anhang 3 Ziffer 414
Damit Feuerungen mit einem hohem Wirkungsgrad und möglichst wenig Abgasverlusten betrieben werden können, nutzen moderne Anlagen die im Abgas enthaltene Kondensationswärme. Solche kondensierenden Anlagen mit Abgasverlusten von weniger als drei Prozent sind schon länger Standard. So schreiben bereits die "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn) seit der Version 2008 den Einsatz kondensierender Heizkessel bei Neubauten vor.23 Dies widerspiegelt sich auch in den Verkaufszahlen: Der Anteil kondensierender Ölheizkessel betrug im Jahr 2012 ca. 90 Prozent, während er sich bei Gaskesseln auf 100 Prozent belief. Im Gegensatz dazu verlangen die aktuellen LRV-Vorschriften maximale Abgasverluste von hohen sechs bis acht Prozent. Aus diesem Grund sollen in Absatz 1 die tolerierbaren Abgasverluste auf vier (bei der Raumwärme- oder Warmwassererzeugung) bzw. fünf (bei der Prozess-, Fernwärme- und Dampferzeugung) Prozent gesenkt werden. Dies ist von Bedeutung für die Luftschadstoffemissionen, da geringere Abgasverluste den Brennstoffverbrauch einer Anlage mindern, was die insgesamt ausgestossene Abgasmenge reduziert. Die Massnahme dient auch dem Klimaschutz, indem weniger Kohlendioxid ausgestossen wird, um die gleiche Menge an nutzbarer Wärme zu produzieren.
Beim Ersatz bestehender Anlagen gibt es Fälle, in denen kondensierende Anlagen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen keine sinnvolle Option darstellen. In solchen Fällen sind die vier Prozent, welche neu in der LRV vorgeschrieben werden sollen, nicht einzuhalten. Auch in anderen Szenarien sind höhere Abgasverluste unvermeidbar, beispielsweise im industriellen Bereich bei der Erzeugung von Prozesswärme. Aus diesen Gründen wird in Absatz 2 eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die es der Behörde erlaubt, höhere Werte als die vier bzw. fünf Prozent festzulegen. Auch die oben erwähnte MuKEn sieht Ausnahmen vor, in denen nicht kondensierende Kessel eingesetzt werden können.
Anhang 3 Ziffer 415
Heizöl Mittel und Schwer darf nicht in Feuerungen unter 5 MW Feuerungswärmeleistung eingesetzt werden (Anhang 3 Ziffer 422). Somit war Heizöl Extraleicht bereits seit Längerem der Standardbrennstoff in solchen Anlagen. In den letzten Jahren hat schwefelarmes Ökoheizöl mit gleichzeitig verringertem Stickstoffgehalt an Bedeutung gewonnen (vgl. auch Kapitel 2, Grundzüge der Vorlage). Solches Ökoheizöl soll neu zum Standard werden und deshalb soll
23 Siehe Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014 23/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285