Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Anhang 5 Ziffer 11 sowie Ziffer 11bis
Bis anhin wurde in Ziffer 11 der Schwefelgehalt von Heizöl Extraleicht sowie von Heizöl Mittel bzw. Schwer festgelegt. Mit der vorliegenden LRV-Revision soll auch die Qualität von Ökoheizöl („Heizöl Extraleicht Öko“ nach der Schweizer Heizölnorm SN 181160-233) in Anhang 5 aufgenommen werden. Zu diesem Zweck soll Ziffer 11 in „Begriffe“ umbenannt werden und analog der Heizölnorm die Bezeichnung „Heizöl Extraleicht“ als Oberbegriff für die beiden Qualitäten „Euro“ und „Öko schwefelarm“ definiert werden (auf den Zusatz schwefelarm soll allerdings verzichtet werden).
Naturbelassenes Pflanzenöl sowie Pflanzenölmethylester (sog. FAME oder Biodiesel) nach der Norm EN 1421434 sollen Ökoheizöl gleichgestellt werden. Solche Brennstoffe gewinnen aus Gründen des Klimaschutzes zunehmend an Bedeutung und sollen in allen Ölfeuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen.
Die Schwefelgehalte der einzelnen Heizölqualitäten (Extraleicht Öko und Euro, Mittel und Schwer) sollen schliesslich in einer neuen Ziffer 11bisaufgeführt werden, zusammen mit dem Stickstoffgehalt für Ökoheizöl analog der SN 181160-2.
Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe d
Holzgas aus der Vergasung von naturbelassenem Holz gilt bereits heute als ein dem Erdgas ähnliches Gas, wie es auch bei Biogas der Fall ist. Da die Holzvergasung zunehmend an Bedeutung gewinnt, soll dies in Absatz 1 Buchstabe d explizit aufgeführt werden. Gas aus der Altholzvergasung gilt nach wie vor als Abfallgas und damit nicht als Gasbrennstoff, soweit es nicht aufbereitet wurde und qualitativ dem Erdgas gleichgestellt werden kann.
Anhang 7
Seit dem Jahr 1998 liegt der Jahresmittelgrenzwert für PM10 bei 20 μg/m3, während der 24- Stunden-Mittelgrenzwert 50 μg/m3 beträgt. Letzterer darf gemäss aktueller LRV höchstens einmal pro Jahr überschritten werden. Basierend auf dem Vorschlag der EKL (vgl. Kapitel 1, Ausgangslage und Kapitel 2, Grundzüge der Vorlage) soll die Anzahl dieser tolerierten Überschreitungen von 1 auf 3 pro Jahr erhöht werden. Weiter soll ein neuer Grenzwert für PM2.5 von 10 μg/m3 im Jahresmittelwert eingeführt werden. Dies entspricht auch der Empfehlung der WHO.
33 SN 181160-2: Mineralölprodukte - Qualitätsrichtlinien für Heizöle - Kennzeichnung
34 EN 14214: Flüssige Mineralölerzeugnisse - Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren 31/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285