Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

Anhang 3 Ziffer 22 Buchstaben e und f

An dieser Stelle werden diejenigen Feuerungen aufgeführt, bei denen keine periodische Feuerungskontrolle durchzuführen ist. Bei Kohle- und Holzfeuerungen sollen nicht mehr generell alle Anlagen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung ausgenommen sein, sondern nur Einzelraumfeuerungen (inklusive hydraulisch eingebundener Einzelraumfeuerungen). Die Anpassung ist notwendig für die Einführung der periodischen Messung bei Heizkesseln für feste Brennstoffe bis 70 kW.

Anhang 3 Ziffer 3 Absatz 3

Die Leistungen mehrerer Einzelraumfeuerungen einer betrieblichen Einheit sind für die Festlegung der anzuwendenden Emissionsgrenzwerte zusammenzuzählen. Der aktuelle Absatz 3 definiert generelle Ausnahmen von dieser Regel: Wenn mehrere Einzelfeuerungen bis 1 MW Leistung mit dem gleichen Brennstoff betrieben werden, werden ihre Leistungen für die Grenzwertfestlegung nicht summiert. Dies ist von Bedeutung, da die anzuwendenden Grenzwerte der LRV in der Regel mit zunehmender Feuerungsleistung strenger werden. Ebenso findet bei betrieblichen Einheiten von Feuerungen bis 10 MW keine Summierung statt, wenn die einzelnen Feuerungen mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden. In Situationen variablen Wärmebedarfs macht es Sinn, anstelle einer einzigen, grösseren Feuerung mehrere kleinere Feuerungen zu installieren. Diese können dann bedarfsgerecht ganz ein- oder ausgeschaltet werden und müssen nicht bei Teillast betrieben werden. Solche „Kaskaden“ mit zwei oder mehreren Anlagen machen insbesondere auch bei Holzfeuerungen Sinn, da diese im Teillastbetrieb oft emissionsintensiver sind als wenn sie bei Nennleistung laufen.

Die heutige Formulierung der Ausnahmen in Absatz 3 ist etwas schwer verständlich und soll deshalb durch eine einfachere Formulierung ersetzt werden. Die Bewilligungsbehörde soll bei einer betrieblichen Einheit mit mehreren Einzelfeuerungen, welche der Optimierung des Anlagenbetriebs dient, für die Festlegung der Grenzwerte von den Leistungen der einzelnen Anlagen ausgehen. Nicht in diesem Sinne wären betriebliche Einheiten mit mehreren Feuerungen, die lediglich der Umgehung strengerer Grenzwerte dienen.

Im Gegensatz dazu soll für die Bemessung der Kaminhöhe in allen Situationen immer die Gesamtleistung massgebend sein, da zum Immissionsschutz die Höhe auf die Gesamtfracht der Emissionen ausgelegt sein muss.

Anhang 3 Ziffer 411 Absätze 1 und 3

Diese Ziffer legt die Emissionsgrenzwerte für einzelne Schadstoffe für die verschiedenen Kategorien von Ölfeuerungen fest. Als Vorbereitung zur vorliegenden LRV-Revision hat das BAFU einen Bericht erarbeiten lassen, in welchem der Stand der Technik bei Öl- und Gasfeuerungen untersucht und Empfehlungen für zukünftige Grenzwerte in der LRV abgegeben wurden.22 Die Erkenntnisse daraus wurden in Arbeitsgruppen unter der Leitung des BAFU mit Vertretern von Behörden, aus der Öl-, Gas- und Holzfeuerungsbranche sowie von Feuerungskontrolleuren, Kaminfegern und weiteren Betroffenen diskutiert. Die Russzahl soll generell auf 1 und der Kohlenmonoxid-Grenzwert auf 80 mg/m3 festgelegt werden, da diese Werte schon länger Stand der Technik sind und auch von atmosphärischen Brennern eingehalten werden können. Bei den Stickoxiden soll für Hell- und Dunkelstrahler, die bislang in der LRV nicht explizit geregelt waren, ein Grenzwert von 200 mg/m3 eingeführt werden. Dies entspricht den Anforderungen der europäischen Ökodesign-Vorschriften für diese Geräte. Die übrigen Grenzwerte für Stickoxide sowie der Grenzwert für Ammoniak sollen unverändert bleiben.

22 Abklärungen zum Stand der Technik bei Öl- und Gasfeuerungen bezüglich Vorschriften in der Luftreinhalte- Verordnung (LRV), FHNW im Auftrag von GKS und des BAFU, 2016 22/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285