Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
den Bestimmungen der neuen europäischen Bauproduktenverordnung geregelt.4 Das Bauprodukterecht betrifft auch sogenannte Raumerwärmungsanlagen, also beispielsweise Cheminées und Kaminöfen für Holzbrennstoffe oder Heizöfen für Öl mit Verdampfungsbrennern. Seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten Bauprodukterechts sind die Vorschriften zum Inverkehrbringen von Raumerwärmungsanlagen in der LRV nicht mehr anwendbar. Diese Situation macht eine Anpassung der entsprechenden Vorschriften notwendig. Dabei müssen auch die Durchführungsverordnungen für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen zur europäischen Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG berücksichtigt werden, die in Europa für die verschiedenen Feuerungskategorien seit 2013 schrittweise eingeführt werden. Einige dieser europäischen Ökodesign-Anforderungen wurden für gewisse Kategorien von Öl- und Gasfeuerungen bereits 2016 in die schweizerische Energieverordnung (EnV; SR 730.01) übernommen5, weitere sollen mit der vorliegenden Revision der LRV und einer gleichzeitigen Anpassung der EnV folgen.
1.5 Emissionsvorschriften für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
Die per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte europäische Verordnung (EU) 2016/1628 regelt die Emissionen von nicht für den Strassenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und ersetzt die bisherige Richtlinie 97/68/EG. Die Anforderungen der neuen Verordnung sollen analog zur EU auch in der Schweiz für alle neuen, mobilen Maschinen ohne Strassenzulassung eingeführt werden. In der Schweiz gilt die bisherige Richtlinie 97/68/EG bereits für Arbeitsgeräte sowie für Baumaschinen. In der Schweiz müssen Baumaschinen gemäss LRV bereits seit 2009 zusätzlich auch einen Grenzwert für die Partikelanzahl (PN) einhalten. Dieser PN-Grenzwert (1x1012 Partikel/kWh) wurde nun von der EU in der erwähnten Verordnung (EU) 2016/1628 übernommen. Diese neue Abgasnorm wird als „Stufe V“ bezeichnet. Künftig werden also Baumaschinen, welche der EU-Abgasnorm „Stufe V“ entsprechen, die Vorschriften der LRV bereits einhalten. Dadurch werden die zusätzlichen LRV-Vorschriften für diese Baumaschinen überflüssig.
Dadurch werden die Vorschriften für Baumaschinen in der LRV vereinfacht. Die Ungleichbehandlung von Baumaschinen und anderen Maschinen, welche nicht über eine Strassenzulassung verfügen, wird mit der Abgasnorm „Stufe V“ beseitigt. Die bestehende Regelung bezüglich der Abgaswartung von Baumaschinen soll mit der Abgasnorm „Stufe V“ auf alle Arten von Maschinen ohne Strassenzulassung ausgedehnt werden.
1.6 Revision des Göteborg-Protokolls
Das Übereinkommen der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on long-range transboundary air pollution, CLRTAP) bildet einen Rahmen für die Bekämpfung der Luftverschmutzung in den Staaten Europas, Zentralasiens und Nordamerikas. Zur Erreichung seiner Ziele wird das Übereinkommen durch 8 Protokolle konkretisiert, welche periodisch evaluiert und an den Stand der Technik angepasst werden. Eines dieser Protokolle ist das Göteborg-Protokoll (SR 0.814.326), das die Schweiz im Jahr 2005 ratifiziert hat. Es hat die Verringerung der Versauerung, der Eutrophierung und der Bildung von bodennahem Ozon zum Ziel und wurde von den beteiligten Protokollparteien im Jahr 2012 revidiert. Damit die Schweiz das revidierte Göteborg-Protokoll ratifizieren kann, müssen die in der Schweiz geltenden Vorschriften mit dessen Anforderungen kompatibel sein. Dies ist grösstenteils bereits heute der Fall. Für gewisse industrielle Anlagekategorien - insbesondere Grossfeuerungsanlagen - entsprechen die Grenzwerte der LRV für einzelne Schadstoffe nicht mehr dem Stand der Technik und somit nicht den Anforderungen des Protokolls.
4 Medienmitteilung vom 27.August 2014 zur Totalrevision des Bauprodukterechts
5 Medienmitteilung vom 22.Juni 2016 zur Änderung der Energieverordnung 4/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285